Recht: Satellitenschüsseln dürfen das Gesamtbild nicht stören

Fernsehen gehört für die Menschen zum täglichen Leben. Daher haben Mieter einen rechtlichen Anspruch auf eine Rundfunkgrundversorgung. „Vermieter müssen dafür sorgen, dass die TV-Signale störungsfrei bis zur funktionstüchtigen Anschlussbuchse in die Wohnung geliefert werden“, erklärt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz.

Ob dies per Antennenanlage oder Kabelanschluss geschieht, liegt im dabei Ermessen des Vermieters bzw. der Eigentümer-
gemeinschaft. „Mieter können nur ausnahmsweise eine andere als die vom Vermieter zur Verfügung gestellte Empfangsart durchsetzen“, erläutert die D.A.S. Juristin. „Und selbst dann müssen sie sich unter Umständen an den Kosten der Gemeinschaftsanlage – meist über die anteiligen Betriebskosten – beteiligen“.

Satellitenschüsseln dürfen das Gesamtbild nicht stören

Gibt es einen Kabelanschluss vertreten die Gerichte den Standpunkt, dass damit ein ausreichendes Programmangebot vorhanden ist. Mieter, die zusätzlich eine Satelliten¬schüssel aufstellen wollen, dürfen dies nur mit Zustimmung des Vermieters.

Auch ausländische Mieter müssen auf eigene Kosten einen Decoder anschaffen, um zusätzliche Programme aus ihrer Heimat per Kabel zu empfangen. Nur wenn es selbst mit Decoder kein entsprechendes Breitbandangebot gibt, sind bei berechtigtem Interesse eigene Parabolantennen zulässig. „Grundsätzlich müssen Satellitenschüsseln optisch unauffällig
und baurechtlich zulässig installiert werden“, so die D.A.S.-Expertin. Für eventuelle Schäden, die durch eine SAT-Schüssel entstehen, haftet der Mieter.

Kabelgebühren auch bei Alternativempfang fällig

Seit einiger Zeit ist auch das digitale Antennenfernsehen DVB-T mit bis zu 30 gebührenfreien Programmen in vielen Gebieten verfügbar. Neben einem Decoder erfordert der Empfang eine Haus- oder Zimmerantenne.

Mieter, die auf DVB-T umstellen möchten, können vom Vermieter verlangen, eine vorhandene Antenne entsprechend nachzurüsten. Besteht für das Haus auch ein Kabelvertrag und ist die Gebührenbeteiligung im Mietvertrag geregelt, müssen DVB-T-Nutzer weiterhin dafür zahlen.

Umgekehrt kann ein Vermieter, der sein Haus mit Kabelanschluss oder einer Satellitenempfangsanlage ausrüstet, für die
Installation einen Modernisierungszuschlag erheben und die Miete entsprechend erhöhen. Zumindest beim Kabelanschluss kann sich ein Mieter dagegen in Regel nicht wehren.   

Pressemitteilung der D.A.S.

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