Emma – Versicherungsleistungen bei Sturmschäden

Falls das angekündigte Orkantief „Emma“ Dächer abdeckt und Bäume umknickt, ist die Schadensregulierung in der Regel ein Fall für die Versi-cherung. „Sturmschäden sollten dem Versicherer umgehend gemeldet werden.

Betroffene sind zudem verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Feststellung des Schadens erschweren könnte – sonst wird der Versicherungsschutz riskiert“, warnt die Verbraucherzentrale NRW.

Gefahrenquellen dürfen jedoch beseitigt werden. Bei der Schadensmeldung müssen allerdings die Angaben wahrheitsgetreu angegeben werden.

Im Zweifel helfen nachfolgende Tipps und die Nachfrage beim Versicherer, wie sich Betroffene verhalten sollen:

• Für Sturmschäden haften Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen. Stürmisch ist’s nach den Bedingungen der Ver-sicherer ab Windstärke acht. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit von 63 Stundenkilometern.

• Dass der Wind bei Sturm Ziegel und Dachpappe mitgehen ließ, müssen Betroffene in der Regel nicht selbst nachweisen. Nach den Versicherungsbedingungen reicht es, dass auch Häuser in der Nachbarschaft ebenfalls beschädigt wurden.

• Wurden Hausratgegenstände zum Spielball des Sturms, sind diese Schäden durch die Hausratversicherung nur abgedeckt, wenn sie während der Böen in einem Gebäude untergebracht waren und dies ebenfalls vom Wind beschädigt wurde. Aus-nahme: Antennen und Markisen, die einem Mieter gehören, außen am Gebäude angebracht sind und ausschließlich durch die Bewohner der versicherten Wohnung genutzt werden.

• Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen haften übrigens nicht, wenn Regen durch offene Türen oder Fenster eindringt.

• Hat der Sturm Dachziegel auf ein parkendes Auto geschleudert, ist die Teilkasko des Autohalters in der Zahlungspflicht.

Versichert ist allerdings nicht der Wiederbeschaffungswert, also der Neupreis des Gefährts, sondern in der Regel nur der Wert, den es zum Zeitpunkt der Schadensmeldung noch hat (Zeitwert).

Zudem: Oft hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung vereinbart, die von der Entschädigungs-summe noch abgezogen wird.

• Hat ein nachweislich morscher Baum beim Umsturz einen Schaden angerichtet, muss der Baumbesitzer oder seine Haftpflichtversicherung dafür aufkommen. Ist ein gesunder Baum umgefallen, gilt dies als „höhere Gewalt“, und der Eigentümer haftet nicht für den Schaden.

Die örtlichen Versicherungsberatungen der Verbraucherzentrale NRW beraten zu Inhalten von Versicherungsverträgen sowie zum richtigen Schutz.

Und deren Schadenfallberatung hilft, wenn es bei der Regulierung von Schäden Probleme gibt. Zentral erreichbar berät aber auch das Verbrauchertelefon NRW zu Versicherungsschäden – und zwar donnerstags von 10 bis 12 Uhr unter 0900-1-89 79 60 für 1,86 € pro Minute aus dem deutschen Festnetz. Mobilfunkpreise können variieren.

Pressemitteilung der VZ NRW

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