Autofahrer: Spaß an der Geschwindigkeit kann Führerschein kosten

Autofahrer, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich oder wiederholt überschreiten, müssen unter Umständen ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen, um die Fahrerlaubnis nicht zu verlieren. Auf diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (12 ME 354/06) weist die Württembergische Versicherung AG, eine Tochtergesellschaft der Stuttgarter Finanzdienstleistungsgruppe Wüstenrot & Württembergische, hin.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer Ortschaft einmal um 35 km/h und einmal sogar um 47 km/h überschritten.

In einem der beiden Fälle hatte er sein Fahrzeug in einem „Sprint“ innerhalb von 100 Metern von Schritttempo auf 85 km/h beschleunigt.

Dafür erhielt er neben dem Bußgeld sieben Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg. Zusätzlich ordnete die Fahrerlaubnisbehörde an, dass der Fahrer ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen habe.

Da dieser hierzu nicht bereit war, wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, obwohl dies in der Regel erst bei einem im Verkehrszentralregister eingetragenen Stand von 18 Punkten passiert.

Das Gericht bestätigte die Maßnahme, da sich auch bei einem niedrigeren Punktestand Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges ergeben können, wenn ein Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit rücksichtslos und vorsätzlich missachte.

Dies gelte vor allem dann, wenn „aus Spaß an der Fahrleistung“ oder aus einem „Geltungsbedürfnis“ heraus deutlich zu schnell gefahren werde.

Pressemitteilung der Wüstenrot & Württembergische AG

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