Mietrecht: Ordentliche Kündigung bedarf keiner vorherigen Abmahnung

Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der ordentlichen, das heißt fristgerechten Kündigung, liegt bereits vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 II Nr. 1 BGB).

„In diesem Fall bedarf es im Gegensatz zu einer außerordentlichen, also fristlosen Kündigung, grundsätzlich keiner vorherigen Abmahnung“, sagt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse.

Eine Abmahnung kann allerdings dennoch Sinn machen, als erst ihre Missachtung durch den Mieter dessen Vertragsverletzung das für die Kündigung erforderliche Gewicht verleiht.

In dem einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zugrunde liegendem Fall hatten die Mieter die laufende Mietzahlung sowie die monatlichen Nebenkosten aufgrund einer von ihnen nicht akzeptierten Miet- und Nebenkostenerhöhung nur anteilig erbracht.

Die nachträgliche Regulierung erfolgte erst nach einer außerordentlichen sowie hilfsweise ordentlich ausgesprochener Vermieterkündigung.

Gegenstand der Verhandlung war nunmehr die Geltendmachung des Anspruchs des Vermieters gegenüber den Mietern auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung.

Der BGH gab dem Vermieter Recht und stellte unmissverständlich klar, dass für die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen schuldhaft vertragswidrigen Verhaltens des Mieters eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich ist (BGH, Urteil vom 28. November 2007; Az. VIII ZR 145/07).

Pressemitteilung der Quelle Bausparkasse  

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