Vollkasko und Hausrat – Zahlung auch bei Fahrlässigkeit

Das Überfahren einer roten Ampel, das Telefonieren mit dem Handy, der Griff nach hinten zum quengelnden Kind: all dies ist künftig in der Vollkaskoversicherung kein Grund mehr, dem Kunden bei einem Unfall die Regulierung seines Schadens von vorneherein zu verweigern.

Der Grund: Seit Anfang des Jahres gibt es ein neues Versicherungsvertragsgesetz. Danach können die Versicherungen auch bei grober Fahrlässigkeit zur Zahlung des Schadens verpflichtet sein. Nach alter Rechtslage hatte dies oft zur Folge, dass der Versicherer leistungsfrei wurde.

„Die Höhe der Zahlung bemisst sich künftig nun nach der Schwere des Verschuldens. Die Versicherungsleistung im Schadensfall bleibt – außer bei vorsätzlichen Verstößen – grundsätzlich erhalten. Sie kann aber, je nach dem Ausmaß der Fahrlässigkeit, anteilig gekürzt werden“, erklärt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S.

Das neue Recht gilt für alle nach dem 1. Januar 2008 abgeschlossenen Versicherungsverträge. Bei Altverträgen werden die neuen Regelungen erst ab 2009 wirksam.

Hausratversicherung
Die Neuerungen gelten auch für die Hausratversicherung. Auch sie darf zukünftig zum Beispiel nach einem Einbruch wegen grober Fahrlässigkeit nicht die Zahlung verweigern, wenn der Wohnungsschlüssel unter dem Blumentopf vor der Haustür versteckt lag. „Vielmehr müssen die genauen Umstände und damit der Grad des Verschuldens ermittelt werden, bevor über die Höhe der Versicherungsleistung entschieden wird2, so die D.A.S.-Expertin.

Eine Verbraucherinformation der D.A.S.-Versicherung

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