Barmer: Urteil stellt Intention des Hausarzt- und Hausapothekenvertrages nicht in Frage

Das Bundessozialgericht hat einer Klage der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen gegen die Barmer stattgegeben und letztinstanzlich entschieden, dass für den Hausarzt- und Hausapothekenvertrag keine Mittel aus dem Topf verwendet werden dürfen, der der Förderung der Integrierten Versorgung dient.

Soweit nach den entsprechenden Bestimmungen für diesen Integrationsvertrag Kürzungen bei den Leistungserbringern erfolgten, wird die BARMER diese ausgleichen.

Entsprechende finanzielle Vorkehrungen wurden bereits in der Vergangenheit getroffen, betont Birgit Fischer, stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Barmer.

Entzündet hatte sich die Auseinandersetzung an der Frage, ob die pharmazeutische Versorgung durch Apotheken einen eigenständigen, von der ärztlichen Leistungserbringung unabhängigen Leistungssektor darstellt.

Das Bundessozialgericht stellt nun fest, dass der Gesetzgeber nicht eindeutig festgelegt hat, welche Anforderungen ein Vertrag zur Integrierten Versorgung erfüllen muss, um die Anschubfinanzierung nutzen zu können, so Fischer weiter.

Das BSG stellt ausdrücklich den Nutzen des Hausarzt- und Hausapothekenvertrages (HAAV) für die Versicherten heraus, sieht aber in dem Vertrag keine Grundlage für die Anschubfinanzierung, weil der HAAV im wesentlichen innerhalb der  Regelversorgung bleibt und sie nicht ersetzt.

Nach diesem BSG-Urteil muss sich ein IV-Vertrag erheblich von der Regelversorgung unterscheiden. Uns ging es vorrangig um Qualitätssteigerungen durch Zusatzleistungen, so Fischer.

Die Barmer-Versicherten konnten bisher von der Qualitätssteigerung  in der Versorgung profitieren, zugleich hat die Barmer in den Hausärzten und Apothekern wichtige Partner, um die Qualität der Versorgung zu sichern.

Eine Kooperation ist daher für eine erstklassige Versorgung unverzichtbar, ergänzt Fischer.

Pressemitteilung der Barmer Ersatzkasse

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