Versichert? Aber sicher! Das neue Versicherungsvertragsgesetz

Die neuen Rechte für Versicherte

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Generelle Informationspflicht der Vermittler
Bisher musste ein Versicherungsnehmer alle wichtigen Informationen selbst in Erfahrung bringen. Übersah er etwas, musste er allein die Verantwortung dafür übernehmen. Nun aber sind die Versicherungen und die Makler dazu verpflichtet, den Versicherungsnehmer über alle wesentlichen rechtlichen Fragen zu informieren. Versäumt es der Versicherer, dem Kunden eine wichtige Information zu geben, kann sich der Versicherte später auf dieses Versäumnis berufen.

Bessere Beratung und Dokumentation
Der Versicherungsberatung folgt in Zukunft eine detaillierte Dokumentation über alles, was im Versicherungsgespräch be- und abgesprochen wurde. Darauf kann sich der Versicherte später bei Schwierigkeiten jederzeit berufen. Auch muss der Versicherte im Gegensatz zu früher die genauen Versicherungsbedingungen schon vor Vertragsunterschrift zu lesen bekommen. Mindestens drei Tage müssen zwischen Aushändigung der Bedingungen und dem Abschluss einer Police liegen. Anschließend hat der Versicherungsnehmer noch zwei Wochen Zeit zu widerrufen.
Besser nicht freiwillig verzichten
Der Kunde kann freiwillig auf seine Rechte verzichten. Da die Dokumentation für Versicherungsmakler wie für Versicherer eher Nachteile, dem Versicherten aber vor allem Vorteile bringt, nutzen viele Versicherer diese Möglichkeit gerne. Experten raten aber dazu, nicht freiwillig auf die Aushändigung der Bedingungen und die Dokumentation der Beratung zu verzichten. Der Kunde hat sonst im Ernstfall nichts in der Hand und läuft Gefahr läuft, leer auszugehen, wenn die Versicherung sich weigert, im Schadensfall zu zahlen.

Angaben im Versicherungsantrag
Viele Versicherungen verweigern, zum Beispiel bei einer Personenversicherung, eine Leistung, weil der Versicherte eine frühere Krankheit nicht angegeben hat. In Zukunft gilt ein neues Prinzip, das die Vorstandsvorsitzende des Bundes der Versicherten (BdV), Lilo Blunck, so beschreibt: „Es kann nicht hinterher negativ ausgelegt werden, wonach vorher gar nicht gefragt worden ist“. Das bedeutet konkret: Wenn die Versicherung nicht ausdrücklich nach einer bestimmten Krankheit fragt, dann kann sie diese dem Versicherten nachher auch nicht zum Vorwurf machen. Der Kunde muss neu eingetretene Beschwerden in der Phase zwischen Antrag und Abschluss auch nicht mehr nachmelden.

Ein weiteres Beispiel: Will ein Antragsteller eine Hausratversicherung abschließen und hat ein Restaurant in seinem Wohnhaus, wodurch sich die Gefahr eines Einbruchs erhöhen könnte, muss der diesen Umstand nicht mehr selbst angeben. Die Versicherung muss im Antrag explizit nach Gewerbebetrieben im Haus fragen.

Schlechte Frage – keine Antwort
Viele Versicherungen stellen in den Anträgen oft schwammige und ungenaue Fragen. Zum Beispiel die Frage nach „gefahrerhöhenden Umständen“. Hier hat fortan der Versicherer eine Holschuld. Der Versicherte muss auf solche Fragen nicht mehr detailliert antworten und die Versicherung kann sich später auch nicht mehr auf allgemeine und unpräzise Fragen berufen. Wenn die Versicherung aber nach einer konkreten Krankheit, wie zum Beispiel einem Rückenleiden innerhalb der letzten fünf Jahre fragt, muss der Kunde wahrheitsgemäß antworten.

Kündigung mit Fünf-Jahres-Frist
Versicherer dürfen nur noch die letzten fünf Jahre der Krankheitsgeschichte abfragen. Die Versicherung kann auch nur noch innerhalb der ersten fünf Vertragsjahre vom Vertrag zurücktreten. Bei vermuteter vorsätzlicher Täuschung innerhalb von zehn Jahren. Als Ausnahme gilt auch hier: Wer konkrete Fragen nach Vorerkrankungen falsch beantwortet oder den Versicherer bewusst täuscht, verliert wie bisher auch später alle Ansprüche. Der Versicherer hat allerdings das Recht, einen Risikozuschlag für später festgestellte, vorher nicht angegebene Leiden zu verlangen.

Wie bekomme ich bei einer Kündigung mein Geld zurück? Mehr dazu auf der nächsten Seite.

Ein Kommentar zu “Versichert? Aber sicher! Das neue Versicherungsvertragsgesetz”

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