In mehreren TV-Sendungen wurde in den vergangenen Tagen und Wochen behauptet, Grundschulden, die als Sicherheit für Wohnungsbaudarlehen dienen, könnten losgelöst von der Darlehensforderung veräußert und dann in voller Höhe verwertet werden.
Dies ist nicht korrekt und entspricht nicht der Praxis von Kreditverkäufen. Wenn eine Grundschuld als Sicherheit für ein Darlehen dient, so ist sie über einen Sicherungszweckvertrag an das Darlehen gebunden.
Verkauft ein Institut einen notleidenden Kredit samt Grundschuld, so bleibt der Erwerber an den Sicherungszweckvertrag gebunden.
Der Erwerber kann keine anderen Rechte geltend machen, als der ursprüngliche Kreditgeber. Das bedeutet im Falle einer Verwertung von Sicherheiten, dass auch der Erwerber bei einer Verwertung der Grundschuld nur seine noch offen stehenden Forderungen geltend machen kann.
Pressemitteilung des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes