Werbungskosten für den Vermieter

Vermietung: Ohne Gewinnerzielungsabsicht kein Werbungskostenabzug. In der Regel geht die Finanzbehörde bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit von einer Gewinnerzielungsabsicht aus.

„Liegt allerdings kein schlüssiges Finanzierungskonzept vor und werden über Jahre ausschließlich Verluste erzielt, kann die steuerliche Anerkennung verweigert werden“, sagt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse.

Dies gilt insbesondere bei einem langandauernden krassen Missverhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben. Dann geht die Finanzbehörde davon aus, dass die entsprechende Tätigkeit nur aus persönlichen Neigungen, also aus Liebhaberei, ausgeübt wird.

In einem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelten Fall hatte ein Vermieter in den ersten 17 Jahren nach Bau einer Immobilie insgesamt rund 330.000 Euro Schuldzinsen als Werbungskosten geltend gemacht, jedoch nur rund 70.000 Euro Einnahmen erklärt.

Hier wurden der Kredit zur Finanzierung der Immobilie nicht getilgt und die laufenden Zinsen gleichzeitig dem Schuldsaldo hinzugerechnet.

Der Vermieter sollte daher ein Konzept vorlegen, wie er innerhalb eines Zeitraums von 30 Jahren ab Beginn der Vermietungstätigkeit einen Gesamtgewinn erreichen wolle.

Dazu war er jedoch nicht in der Lage. Der BFH sprach ihm daher die Absicht ab, Gewinne erzielen zu wollen. Das Finanzamt musste die Verluste nicht im Steuerbescheid berücksichtigen (BFH-Urteil vom 10.5.2007, Az. IX R 7/07).

Pressemitteilung der Quelle Bausparkasse

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