Bauträgerleistung – Prospekt kann entscheidend sein

Bauträger müssen bei der Gestaltung von Prospekten oder Modellen besondere Sorgfalt walten lassen. „Ein dem Erwerber übergebener Prospekt kann nämlich für die Beurteilung der Frage, welche werkvertragliche Verpflichtung ein Bauträger übernimmt, ausschlaggebend sein“, sagt Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse.

Ein Immobilienkäufer erwarb mit notariellem Vertrag eine aus zwei Etagen bestehende, vom Bauträger noch zu errichtende Dachgeschosswohnung.

In dem dazu herausgegebenen Verkaufsprospekt wurde die Wohnung als Dachgeschoss-Maisonettewohnung beworben und in der Grundrisszeichnung der oberen Etage (Spitzboden) waren ein Doppelbett sowie weiteres Mobiliar dargestellt.

Nach Abnahme der Wohnung wurde diese vermietet. Später untersagte jedoch das Bauaufsichtsamt die Nutzung der oberen Etage zu Wohnzwecken und erlaubte lediglich eine Nutzung als Abstellraum.

Daraufhin verklagte der Käufer den Bauträger auf Schadenersatz. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) gab ihm Recht, obwohl in der maßgeblichen Baubeschreibung, die dem Notarvertrag beigefügt gewesen ist, nur von einem „Abstellraum“ die Rede war.

Da jedoch im Prospekt Mobiliar eingezeichnet gewesen sei, sei der Eindruck entstanden, dass der Raum als Schlafzimmer und damit zu Wohnzwecken nutzbar sei.

Diese Vorstellungen des Erwerbers über die zulässige uneingeschränkte Nutzbarkeit des Spitzbodens zu Wohnzwecken seien Vertragsinhalt geworden, urteilte der BGH.

Nach Meinung der Richter war somit dem Bauträger bewusst, dass der Charakter der verkauften Eigentumswohnung als Maisonettewohnung, also einer über zwei Etagen zu Wohnzwecken geeigneten und baurechtlich nutzbaren Wohnung, für die Kaufentscheidung des Klägers bedeutsam war und dieser bei Kenntnis des wahren Sachverhalts den Vertrag nicht mit diesem Inhalt abgeschlossen hätte.

Darüber hinaus war dem Bauträger bereits bei Einholung der Baugenehmigung klar, dass eine Nutzung des Spitzbodens zu Wohnzwecken nicht genehmigt war (BGH, Urteil vom 25. 10. 2007, Az. VII ZR 205/06).

Pressemitteilung der Quelle Bausparkasse

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