Kein Recht auf Pulverschnee?

Ein früher Wintereinbruch garantiert noch keine gelungene Ski-Saison in den Alpen: Das Klima schlägt immer öfter Kapriolen, und viele deutsche Winterurlauber sind nach der letzten schneearmen Saison verunsichert: Was ist, wenn kein Lift läuft?

Wie sieht die Rechtslage aus? Die Experten der Advocard Rechtsschutzversicherung haben Geschäftsbedingungen von Reiseveranstaltern und einschlägige Urteile unter die Lupe genommen.

Kein Recht auf Pulverschnee

Allgemein gilt: Schneemangel ist kein Grund für eine kostenlose Umbuchung oder Stornierung der Reise durch den Urlauber.

Grüne Pisten sind rechtlich gesehen ein allgemeines Lebensrisiko, also Pech. Ausbleibender Schnee ist auch keine höhere Gewalt wie ein Sturm oder eine Flutkatastrophe, denn es passiert ja im wahrsten Sinne „nichts“.

Wer seinen Skiurlaub schon gebucht hat, kann nur abwarten und bei absehbarem Schneemangel möglichst früh die Reise stornieren.

Wintersportenthusiasten, die bis zuletzt auf ein Winterwunder hoffen, bleiben dagegen auf Stornogebühren von bis zu 80 Prozent des Reisepreises sitzen. Auch Reiserücktrittsversicherungen decken diese Kosten in keinem Fall ab.

Oder doch? Reisen mit Schneegarantie

Einen Sonderfall gibt es: Wenn der Veranstalter „Schneesicherheit“ oder „Ganzjahres-Skilaufen“ verspricht, muss er genau das auch bieten.

Bleibt die weiße Pracht trotzdem aus, fehlt eine „wesentliche zugesicherte Eigenschaft“ der Reise. Das gilt aber auch nur bei Totalausfall aller Lifte.

Sind dagegen einige in Betrieb, ist die Zusicherung erfüllt und der Veranstalter aus dem Schneider. Uneingeschränktes Skivergnügen auf allen Pisten verspricht niemand.

Aber auch wenn gar kein Wintersport möglich ist, muss der Veranstalter nicht den vollen Reisepreis zurückerstatten. Das Amtsgericht München sprach Klägern, die trotz Schneegarantie vor stillgelegten Liften standen, zum Beispiel ein Viertel des Reisepreises als Entschädigung zu.

Schneesicher heißt aber nicht, dass der Schnee vor der Hoteltür liegen muss. Wer zum Beispiel einen Urlaub in einer der vielen großen „Skischaukeln“ gebucht hat, muss bei Schneemangel auch eine längere Anfahrt per Auto oder Skibus bis zur Piste hinnehmen, wenn der Veranstalter dies anbietet.

Die Entfernung kann in großen Skigebieten schon mal 30 Kilometer oder mehr betragen. Auch eine gesperrte Talabfahrt begründet keinen Rückerstattungsanspruch von Seiten des Kunden.

Wer einen Urlaub mit Schneegarantie bereits vor Reiseantritt absagt, weil am Zielort kein Schnee liegt, muss allerdings die im Vertrag festgelegten Stornokosten tragen – denn es hätte ja theoretisch doch noch schneien können.

Anders, wenn der Veranstalter seinen Kunden vorher selbst mitteilt, dass die Lifte außer Betrieb sind. In einem solchen Fall bekam zum Beispiel ein Urlauber vom Landgericht Münster die Rückerstattung des vollen Reisepreises zugesprochen.

Und wenn zu viel Schnee liegt?

Auch im umgekehrten Fall, also wenn heftiger Schneefall und Lawinengefahr das Skivergnügen einschränken, kann ein Urlauber seine Reise nur dann kostenfrei stornieren, wenn eine extreme Gefährdung vorliegt.

So hat das Amtsgericht Herne-Wanne entschieden, dass bei Lawinengefahr der höchsten Stufe 5 am Urlaubsort die Reise vom Kunden kurzfristig und ohne zusätzliche Stornokosten abgesagt werden kann. (AG Herne-Wanne, NJW 1999, S. 3495)

Advocard-Expertin Anja-Mareen Knoop rät: „Unter Schneegarantie verstehen Reiseveranstalter oft etwas anderes als ihre Kunden.

Ein Blick ins Kleingedruckte offenbart häufig viele Einschränkungen. Wer sicher gehen will, dass der Skiurlaub nicht zum Reinfall wird, sollte keine Scheu haben, sich bei der Buchung alle Absprachen vom Veranstalter schriftlich bestätigen zu lassen.

Wenn diese Zusagen trotzdem nicht eingehalten werden, kann ein Anwalt in aller Regel schnell eine Einigung herbeiführen.“

Pressemitteilung der Advocard Rechtsschutzversicherung AG

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