Hurra die fünfte Jahreszeit ist da!

Doch wer haftet für eventuelle Schäden? Narren säumen die Straßen, Faschingsvereine veranstalten bunte Prunksitzungen und feiern in vollen Zügen.

„In der ausgelassenen Stimmung ist das Risiko schwerer Personen- und Sachschäden nicht zu unterschätzen,“ so Ralf Krepper, Abteilungsdirektor beim Badischen Gemeinde-Versicherungs-Verband (BGV).

Die Folgen können dramatisch sein: In den vergangenen Jahren erlitten immer wieder Besucher von Fastnachtsveranstsaltungen schwere Hörschäden durch Böllerkanonen.

In einigen Fällen wurden bei Umzügen unbeaufsichtigte Kinder von Festwägen überrollt.

Allerdings können die Veranstalter eines Karnevalsumzugs nicht für alle denkbaren Risiken wie z.B. ein Knalltrauma durch eine Kamellenkanone verantwortlich gemacht werden, wie eine Entscheidung des Landgerichts Trier vom 05.06.2001 belegt.

Eine nach einer Kanonade an Tinitus leidende Zugbesucherin hatte den Veranstalter auf Schadensersatz verklagt.

Das Gericht entschied, dass es bei einem Karnevalsumzug immer laut zugehe. Die Frau hätte sich vor den lauten Geräuschen, zum Beispiel durch Zurücktreten vom Bordsteinrand, schützen können.

Der privaten Vorsorge gegen solche Schäden, beispielsweise durch eine private Unfallversicherung, kommt daher in dieser Zeit erhöhte Bedeutung zu.

Für öffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit über 200 Besuchern gilt die Versammlungsstättenverordnung des Landes Baden-Württemberg vom 28.04.2004.

Eine herabstürzende Bühnendekoration, ein ausbrechendes Feuer oder ein verschlossener Notausgang sind leider oftmals zwangsläufige und nicht zuletzt tragische Unterbrechungen auch von Fastnachtsveranstaltungen in Mehrzweckhallen, Schulen oder Theatern.

Ist bei einem solchen Unglücksfall ein Schaden entstanden, wird schnell ein „Schuldiger“ gesucht.

Doch wer ist letzlich für den entstandenen Schaden zur Verantwortung zu ziehen? Der Gesetzgeber verlangt im Rahmen dieser Verordnung von den Betreibern einer Versammlungsstätte, alles Erforderliche zu tun, damit die an einer Veranstaltung teilnehmenden Personen nicht zu Schaden kommen.

Ausrichtenden Vereinen ist es deshalb dringend zu empfehlen, für ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz zu sorgen.

Denn für schuldhaft zu vertretende Personen- und Sachschäden haftet der Veranstalter nach dem Gesetz in voller Höhe ohne Begrenzung. Im schlimmsten Fall kann das für den Verein oder den Veranstalter den finanziellen Ruin bedeuten.

Pressemitteilung der BGV – Badische Versicherungen

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