Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für das Fällen von Birken

Aufwendungen für das Fällen von Birken auf dem eigenen Grundstück sind als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar, wenn Bewohner an Asthma aufgrund einer Pollenallergie leiden.

Über diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs informiert Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse. „Um die steuerliche Anerkennung der Kosten zu erhalten, ist es nicht in jedem Fall erforderlich, dass ein dazu notwendiges amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bereits vor Durchführung dieser Maßnahme erstellt sein muss“, betont Dehm.

Im betreffenden Fall hatten die Steuerpflichtigen auf Grund einer sehr starken Pollenallergie ihres Kindes eine große Anzahl Birken für rund 7000 Euro fällen lassen müssen.

Dabei versäumten sie es allerdings, sich vorher vom Amtsarzt bescheinigen zu lassen, dass es sich um eine medizinische Notwendigkeit handelt.

Die medizinische Notwendigkeit ist jedoch, da das Fällen von Bäumen ja auch anderen Zwecken dienen kann, durch ein vorher ausgestelltes amtsärztliches Attest nachzuweisen.

Das Finanzamt wollte daher die finanziellen Aufwendungen nicht akzeptieren, da das Attest erst nach dem Fällen vorlag.

Die BFH-Richter entschieden hier, dass ein nachträgliches Attest dann ausreicht, wenn der Amtsarzt den früheren Gesundheitszustand des Kindes aufgrund von apparatemedizinischen Befunden, die vor der Beseitigung der Birken erhoben wurden, zuverlässig beurteilen kann. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.03.2007, Az. III R 28/06)

Pressemitteilung der Quelle Bausparkasse

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