Wenn der Verlust der Mietkaution droht

Bei einem Konkurs des Vermieters kann dessen Mietern der Verlust ihrer Kaution drohen. „Ein Mieter hat nur dann einen Anspruch auf Rückzahlung seiner Mietkaution gegen einen insolventen Vermieter, wenn dieser die Mietsicherheit getrennt angelegt hat“, warnt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse.
Zwar ist der Vermieter nach Paragraf 551 Abs. 3 S. 3 BGB gesetzlich verpflichtet, die Kaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen.

Verstößt er jedoch gegen diese Pflicht, so muss die Forderung des Mieters nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) wie eine gewöhnliche Insolvenzforderung behandelt werden.

„Das kann allerdings zur Folge haben, dass ein Mieter womöglich nur einen kleinen Teil oder gar nichts zurückerhält“, sagt Rehm.

Der Mieter ist laut BGH allerdings berechtigt, die Einhaltung der dem Vermieter obliegenden Verpflichtung, die Kaution gesondert anzulegen, auch effektiv durchzusetzen.

So kann er vom Vermieter den Nachweis verlangen, dass die Kaution gesetzeskonform auf einem Treuhandkonto angelegt wurde.

„Kommt der Vermieter seiner gesetzlichen Anlageverpflichtung nicht nach, darf der Mieter die geschuldete Mietzahlung bis zur Höhe des Kautionsbetrages zurückbehalten“, rät Rehm (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.2007, Az. IX ZR 132/06).

Anstatt die Kaution nach Mietvertragsabschluss einfach an den Vermieter zu zahlen, bieten sich auch zwei sicherere Varianten für den Mieter an:

Sie können die Sicherungsleistung auf ein eigenes Konto einzahlen und dieses an den Vermieter verpfänden oder das Modell einer Bankbürgschaft wählen.

Pressemitteilung der Quelle Bausparkasse
 

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