Darf man am Arbeitsplatz Radio hören?

In der Vorweihnachtszeit dudelt aus vielen Büros weihnachtliche Musik. Und zu sportlichen Großereignissen wie der Fußball-WM 2006 wird das Thema vielfach heiß diskutiert: Darf man am Arbeitsplatz Radio hören?
„Grundsätzlich ist es die Entscheidung des Chefs, ob er das Radiohören während der Arbeitszeit erlaubt oder verbietet“, erklärt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz.

Der Betriebsrat entscheidet mit

So kann ein Arbeitgeber das Radiohören auf der einen Seite untersagen, wenn es nicht in den Rahmen der Beschäftigung passt, beziehungsweise den Arbeitnehmer sogar von seinen Aufgaben ablenkt.

Besonders an Arbeitsstätten mit häufigem Publikumsverkehr und frequentierten Anrufen wirkt das Radio häufig inkompetent und wird als störend empfunden.

„Wurde das Radio allerdings über einen längeren Zeitraum geduldet, ist ein Verbot im gesamten Betrieb nur mit der Zustimmung des Betriebsrates möglich“, so die D.A.S.-Expertin.

Allerdings kann der Betriebsrat auch im umgekehrten Falle dafür plädieren, dass dort wo es niemanden stört das Radio zulässig ist, bzw. akzeptiert werden muss.

Unzulässiges Radiohören kann zur Kündigung führen

Ist nun das Verbot bereits ausgesprochen und wird übertreten, so kommt es zunächst zu einer Abmahnung.

Wurde ein Arbeitnehmer bereits aus diesem Grund abgemahnt, so kann er unter Umständen verhaltensbedingt gekündigt werden.

Übrigens reicht es in diesem Zusammenhang bereits aus, wenn man dem Radioprogramm trotz des Verbotes über Kopfhörer lauscht.

GEZ-Gebühren auch am Arbeitsplatz

Auch für Geräte am Arbeitsplatz müssen Anmelde- und Rundfunkgebühren entrichtet werden.

Selbst wenn ein Gerät nur teilweise am Arbeitsplatz verwendet wird muss es dort ebenso angemeldet sein, unabhängig davon, ob es bereits mit den GEZ-Gebühren des privaten Haushalts abgedeckt ist.

„Wird das Gerät vom Arbeitgeber bereitgestellt, so ist dieser auch für die Gebühren zuständig“, erläutert die D.A.S.-Juristin. Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen erhalten Sie unter www.das-rechtsportal.de.

Pressemitteilung der D.A.S.

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