Orkanschäden und außergewöhnliche Belastungen

Wenn eine Grundstücksmauer nach einem Orkanschaden wieder aufgebaut wird, führen die dabei entstandenen Kosten nicht zu außergewöhnlichen Belastungen, die steuerlich berücksichtigt werden können, so die Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 20.08.2007 – Az.: 3K 2099/03).

Nach Angaben der Württembergischen Versicherung AG, einer Tochtergesellschaft der Stuttgarter Finanzdienstleistungsgruppe Wüstenrot & Württembergische, waren dem Kläger durch den Orkan „Willy“, der am 6. und 7. Juli 2001 durch Süddeutschland fegte, an seiner Grundstücksmauer Schäden in Höhe von rund 7.400 Euro entstanden.

Diese erkannte das örtliche Finanzamt nicht als außergewöhnliche Belastung an.

Vor dem Finanzgericht, das erst jetzt über die 2003 eingereichte Klage entschied, erzielte der Kläger ebenfalls keine positive Entscheidung, weil die Mauer ein Teil der Außenanlage des Grundstücks und damit kein existenziell notwendiger Gegenstand sei.

Die Reparatur der Mauer sei nicht erforderlich gewesen, um das Haus bewohnbar zu halten.

Im Übrigen habe man, so das Gericht, die Möglichkeit, sich gegen solche Sturmschäden zu versichern. Dies gehöre zum üblichen Umfang von Wohngebäudeversicherungen, deren Abschluss – in Bezug auf die Prämienhöhe – zumutbar sei.

Das alles führe dazu, dass die Kosten zur Beseitigung des Schadens nicht – wie vom Einkommensteuergesetz gefordert – als „zwangsläufig“ beurteilt werden könnten.

Pressemitteilung der Württembergischen Versicherung AG

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