Steuerjahr 2008: Was ändert sich?

Auf Reisen und im Ausland

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Ein Arbeitnehmer kann seine Dienstreiseaufwendungen als Werbungskosten geltend machen.
Bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten konnten diese für eine Dauer von bis zu drei Monaten abgesetzt werden. Ab 2008 gibt es diese zeitliche Begrenzung für Fahrt- Übernachtungs- und Reisenebenkosten nicht mehr.

Nicht nur Arbeitnehmer, die über einen langen Zeitraum auswärts arbeiten, profitieren von den Neuerungen. Auch Arbeitnehmer, die häufig ihren Einsatzort wechseln, können ab 2008 auch mehr absetzen: Ab dann können sie die Kosten, die unter der bisherigen Entfernungsgrenze von 30 Kilometer liegen, steuerlich geltend machen.

Aber es gibt nicht nur Positives: Bisher konnten Arbeitnehmer bei einer Tätigkeit im Ausland die länderspezifische Übernachtungspauschale beantragen. Diese wird zum 1.Januar 2008 vom Gesetzgeber gestrichen. Ein kleiner Trost: Die Arbeitgeber können weiterhin die entstandenen Kosten steuerfrei erstatten.

Auswärtige Fortbildung

Auch bei einer auswärtigen Aus- und Weiterbildung fällt das Zeitlimit für Fahrt- Übernachtungs- und Reisenebenkosten weg. Jeder Arbeitnehmer kann bei einer auswärtigen Fortbildung jede einzelne „Reise“ über die so genannten Verpflegungspauschbeträge absetzen. Sollte die Weiterbildung länger als drei Monate dauern, erhält er über den Zeitraum hinaus keine Verpflegungspauschale. Der Gesetzgeber hat auch hier eine Ausnahmeregelung in die Neuerung aufgenommen: Wenn der Arbeitnehmer ein oder zweimal pro Woche die Weiterbildung absolviert, kann er die Verpflegungspauschale über die drei Monate hinaus beantragen.

Doppelte Haushaltsführung und haushaltsnahe Dienstleistungen im Ausland

Ab dem nächsten Jahr kann der Steuerzahler nur noch die „realen“ Übernachtungskosten absetzen. Auch für ihn fallen die länderspezifischen Übernachtungspauschbeträge weg. Hier gilt ebenso: Der Arbeitgeber kann weiterhin die Kosten für Wohnung im Ausland steuerfrei erstatten.

Haushaltnahe Dienstleistungen im Ausland (in den EU- und EWR-Mitgliedstaaten) kann man nun auch steuerlich absetzen. Wenn Sie also ein Haus auf Mallorca besitzen und dort einen Gärtner oder eine Köchin beschäftigen, können Sie diese Aufwendungen steuerlich absetzen. Die Kosten können Sie wie gewohnt in Ihre Lohnsteuererklärung eintragen.

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