Aktuelle Urteile: Rechtsposition der Badenia bestätigt

Wie Mitte November mitgeteilt hat die Deutsche Bausparkasse Badenia das Verfahren vor dem OLG Karlsruhe, das zuletzt am 20. März 2007 vor dem BGH verhandelt worden war, durch eine einseitige Erklärung beendet.

Eine gerichtliche Verhandlung war für die Badenia nicht mehr von Interesse. Denn sie bietet in der betroffenen Wohnanlage ohnehin sehr weit reichende Vergleiche an, um die Verwertung des Objektes voran zu treiben.

In anderen Verfahren wird die Rechtsposition der Badenia durch aktuelle Gerichtsentscheidungen bestätigt.

Inzwischen hat die Badenia knapp 300 Verfahren rechtskräftig gewonnen. Die verlorenen Fälle lassen sich buchstäblich an einer Hand abzählen.

Sämtliche Urteile zeigen, dass der von vielen Anwälten pauschal erhobene Vorwurf einer Kenntnis der Badenia von überhöhten Mietpoolausschüttungen nicht trägt.

Zuletzt hat der BGH durch Beschlüsse vom 25. September und 23. Oktober 2007 eine Reihe von OLG-Urteilen zu Gunsten der Badenia rechtskräftig werden lassen*.

Die Kunden hatten behauptet, beim Erwerb der Immobilie durch Vertriebe über Mietpoolausschüttungen getäuscht worden zu sein, wofür sie die Bausparkasse haftbar machen wollten.

Eine Reihe der Entscheidungen lassen darüber hinaus den Rückschluss zu, dass eine Vielzahl der gegen die Bausparkasse gerichteten Klagen, entgegen der Auffassung vieler Anwälte und des Oberlandesgerichts Karlsruhe, überdies verjährt sein werden.

Auch das Kammergericht Berlin liegt auf dieser Linie: So wurde die Rechtsauffassung der Badenia inzwischen von drei unterschiedlichen Senaten des Kammergerichtes bestätigt**.

In allen Verfahren stellte das Gericht fest, dass die von den Klägern behauptete arglistige Täuschung der Vertriebe über Mietpoolausschüttungen nicht vorliegt.

Zitat: „Es fehlt daher auch insoweit an einer Grundlage für die Annahme einer von vornherein vorsätzlich falschen oder ins Blaue hinein erfolgten Kalkulation der Ausschüttungen.“

Die Urteile ergingen unter Beachtung der vom BGH am 16. Mai 2006 und 20. März 2007 aufgestellten Regeln, wonach die Badenia bei nachgewiesenen arglistigen Täuschungen der Vertriebe ihre Unkenntnis beweisen muss.

Auch die Verfahren, die der BGH am 16. Mai 2006 zurückverwiesen hatte, wurden inzwischen zu Gunsten der Badenia entschieden:

Die beiden verbliebenen Berufungen, die entgegen dem Anraten des Gerichts nicht von den Klägern selbst zurückgenommen worden waren, wurden nunmehr vom OLG Hamm endgültig abgewiesen***.

*) Aktenzeichen XI ZR 273 / 06, 314 / 06, 374 / 06, 260 / 06, 266 / 06, 300 / 06, 341 / 06, 340 / 06, 352 / 06,
311 / 06, 291 / 06, 282 / 06, 280 / 06, 329 / 06, 203 / 06

**) Aktenzeichen KG 24 U 203 / 06, 4 U 186 / 06 und 17 U 3 / 07

***) Aktenzeichen OLG Hamm 5 U 106 / 03 und 101/ 03

Pressemitteilung der Badenia

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