Schadstoff-Gutachen als Werbungskosten absetzen

Aufwendungen für Schadstoffgutachten können Werbungskosten sein. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Werbungskosten grundsätzlich alle durch diese Einkunftsart veranlassten Aufwendungen.

„Dies kann auch auf Aufwendungen für ein Schadstoff-Gutachten zutreffen, das der Feststellung der durch eine vom Mieter verursachten Untergrund- und Boden-Verunreinigung dient“, berichtet Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse.

Sofern der Mieter etwa durch Ölablagerungen Verschmutzungen im Untergrund verursacht hat, besteht eine direkte Verbindung zu steuerpflichtigen Einkünften.

Dadurch liegen Werbungskosten vor, weil ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit besteht, urteilte der Bundesfinanzhof und entschied damit gegen das Finanzamt, das diese Kosten dem Grund und Boden zuordnete, wodurch sie steuerlich nicht abgesetzt werden durften (BFH-Urteil vom 17.7.2007, Az. IX R 2/05).

Bereits eine mittelbare Veranlassung der Kosten reiche aus, um sie als Werbungskosten geltend zu machen, argumentierte der BFH. Nicht entscheidend ist dabei, ob die Maßnahme zu einer Werterhöhung des Grundstücks geführt hat.

Werbungskosten sind gemäß Paragraf 9 Abs. 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Werbungskosten grundsätzlich alle durch diese Einkunftsart veranlassten Aufwendungen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt eine derartige Veranlassung vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden.

Pressemitteilung der Quelle Bausparkasse

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