Notar muss bei Vertragsbeurkundung auf Risiken hinweisen

Notare müssen ihre Klienten bei der Beurkundung eines Vertrags auch ungefragt auf dessen Risiken hinweisen und alle Vertragsparteien darin beraten, wie Schäden verhindert werden könnten.

Ansonsten bestehe Schadenersatzpflicht. Laut Auskunft von Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse verurteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einen Notar, weil er diese Beratungspflichten verletzt und nicht über Alternativen zur Vertragsgestaltung informiert hatte.

Ein Notar hatte einen Bauträgervertrag beurkundet, in dem der Verkäufer die Erschließungs- und Anschlusskosten für das Hausgrundstück übernimmt, der Erwerbspreis gleichwohl aber allein nach den Baufortschrittstufen zu zahlen ist.

Die Richter waren der Ansicht, dass hier der Notar den Erwerber auf diese ungesicherte Vorleistung hinweisen und den Parteien eine Vertragsgestaltung empfehlen muss, mit der das Risiko, dass der Verkäufer die Erschließungs- und Anschlusskosten nicht zahlt und der Erwerber sie deshalb zu tragen hat, für den Erwerber vermieden wird.

In dem Fall meldete der Verkäufer Insolvenz an und konnte seine Zusage nicht mehr erfüllen. Die Gemeinde wollte das Geld nun vom Grundstückskäufer. Das OLG sah jedoch den Notar in der Pflicht (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.03.2007, Az. 4 U 190/06)

Pressemitteilung der Quelle Bausparkasse

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