Eisblumen sind keine Zimmerpflanzen – Wenn der Vermieter den Kalten Krieg erklärt

Wird es draußen bereits ungemütlich kalt, steigt die Freude auf eine warme Wohnung. Was ist, wenn die Heizung eisig und der Vermieter stur bleibt? Advocard informiert, wann Mieter sich gegen Kühlschranktemperaturen in den eigenen vier Wänden wehren können.

Frau L. wurde eiskalt erwischt: Nach einem anstrengenden und ungemütlich kalten Herbsttag drehte sie ihre Heizung auf und freute sich schon auf einen gemütlichen Fernsehabend. Doch auch nach geraumer Zeit wollte in der Wohnung keine behagliche Wärme aufkommen.

Ein prüfender Blick auf das Thermometer des Heizkörpers bestätigte die Vermutung: Gerade einmal 18 Grad Celsius zeigte das Messgerät an – für Frau L. keinesfalls die richtige Wohlfühltemperatur.

Nach zwei Wochen in ihrer unterkühlten Wohnung suchte Frau L. endlich das Gespräch mit ihrem Vermieter. Dieser konnte das Unbehagen seiner Mieterin nicht nachvollziehen: Seiner Meinung nach sein 18 Grad Raumtemperatur vollkommen ausreichend.

Aufgrund dessen kündigte er an, er würde auch weiterhin die Einstellung der Zentralheizung beibehalten, um Energie zu sparen. Nachdem weitere Klärungsversuche seitens Frau L erfolglos blieben und der sparsame Vermieter auch nach Androhung einer Mietminderung nicht einlenkte, blieb Frau L. nur der juristische Weg, um Ihren Wunsch nach einer angenehm warmen Wohnung durchzusetzen.

Dank einer richterlichen Entscheidung zu ihren Gunsten konnte sie die kalte Jahreszeit dann doch noch bei zuträglicher Raumtemperatur genießen. Anja-Mareen Knoop, Leiterin der Rechtsabteilung beim Hamburger Rechtsschutzversicherer Advocard, erläutert das Urteil:

„Die Richter haben klar gestellt, dass in Mietwohnungen tagsüber eine Raumtemperatur von mindestens 20 Grad erreichbar sein muss. Ist es dagegen dauerhaft kälter, ohne dass der Vermieter Abhilfe schafft, hat der Mieter das Recht, die Miete zu mindern.

Hält der Zustand über einen längeren Zeitraum an, hat der Mieter eventuell sogar das Recht, den Mietvertrag fristlos zu kündigen“, erklärt Anja-Mareen Knoop weiter. „Heizpflicht des Vermieters“ – Die aktuelle Rechtssprechung im Überblick:

– Der Vermieter muss die Heizung in der Mietwohnung spätestens zum Beginn der Heizperiode einschalten. Üblicherweise versteht man darunter die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. April des Folgejahres. In vielen Mietverträgen ist sogar der 15.September als Beginn der Heizperiode vereinbart.

– Während der Heizperiode kann der Mieter verlangen, dass in seiner Wohnung eine Mindesttemperatur zwischen 20 und 22 Grad Celsius herrscht. Bei Nichterreichen dieser Temperatur kann er eine Beseitigung des Mangels durch den Vermieter verlangen.

– Die Mindesttemperatur gilt für die Zeit zwischen 6.00 und 24.00 Uhr. Nachts kann der Mieter eine Mindesttemperatur von 17 bis 18 Grad verlangen.

Pressemitteilung der Advocard Rechtsschutzversicherung AG

Ein Kommentar zu “Eisblumen sind keine Zimmerpflanzen – Wenn der Vermieter den Kalten Krieg erklärt”

  1. Anonymous

    Hallo ich habe eine frage an Sie wieviel kann ich die Miete mindern wenn die Heizung im Winter diesen Jahres schon dreimal einen tag aus war?Gruss Melanie

    Anmerkung der Redaktion:Vielen Dank für Ihre Frage. Leider können und dürfen wir Ihnen hierauf keine Antwort geben. Bitte gehen Sie zu einer Mieterberatung. Dort wird man Ihnen sicher weiterhelfen können. Besten Gruß, Redaktion forium.de

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