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Kfz-Steuer

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Auto fahren ist ein teurer Spaß und die Kfz-Steuer trägt ihren Teil dazu bei. Dass sich diese Einnahmequelle lohnt, zeigte sich schon früh: die erste Kraftfahrzeugsteuer wurde im Jahre 1899, schon kurz nach der Erfindung des Automobils eingeführt. Anfang der 20er Jahre trat dann das erste moderne Kfz-Steuergesetz in Kraft, das 1933 ausgesetzt wurde, um die Wirtschaft anzukurbeln. 1949 wurde im Grundgesetz festgelegt, dass die Kfz-Steuereinnahmen den Ländern zufließen. Der Bund erhält dafür die Erlöse aus der Mineralölsteuer. Kfz-Halter werden also doppelt zur Kasse gebeten, sowohl für den Besitz als auch für das Fahren des Autos.

Wie hoch ist die Kfz-Steuer?
Die Höhe der Steuern hängt vom Hubraum des Fahrzeugs, seiner Schadstoffklasse und der Art des Motors ab. Grundsätzlich kommen Fahrzeuge mit Otto-Motor in der Kfz-Versicherung günstiger weg, dafür ist bei Diesel-Kraftstoffen die Mineralölsteuer niedriger. Die ungleiche Besteuerung hat wettbewerbsrechtliche Gründe (im Endeffekt sollen beide Motorarten ähnlich belastet sein). Die Umweltverträglichkeit spielt bei der Unterscheidung keine Rolle.

Der Klimaschutz wird bei der Einteilung in Schadstoffklassen berücksichtigt.
Insgesamt gibt es derzeit vier Euro-Normen. Ab 1. September 2009 wird die neue Euro 5-Norm und ab dem 1. September 2014 die Euro 6-Norm gelten. Am günstigsten fährt man zur Zeit wenn die Grenzwerte „Euro 3“ oder „4“ eingehalten werden. In diese Gruppe fallen auch 3-Liter-Autos.

Zu welcher Emissionsgruppe ein Auto gehört, lässt sich mit Hilfe der Schlüsselnummer ermitteln, die Sie in Ihrem Fahrzeugschein oder -brief finden.
Die letzten beiden Ziffern der Schlüsselnummer sind hier entscheidend. Eine Übersicht gibt die nachfolgende Tabelle, Sie können Ihre Kfz-Steuer aber auch bequem berechnen lassen.

Kfz-Steuer 2005
1) Bei einem Hubraum von mehr als 2000 ccm erhält das Fz. automatisch den Euro 1 Steuersatz, sofern die Schlüsselummer
03 v. d. 26.07.95 zugeteilt wurde. Diese Fz. mussten für die Erstzulassung bereits strengere Grenzwerte einhalten.
2) Hat das Kfz. einen Hubraum von 1400 bis 2000 ccm, muss zusätzlich durch eine Herstellerbescheinigung nachgewiesen
werden, dass der Abgasstandard den Anforderungen einer der folgenden Richtlinien entspricht: Anlage XXIII StVZO od.
RL 70/220/EWG Anhang III A (entspr. den Abgasgrenzwerten der Anlage XXIII StVZO) oder RL 91/441/EWG.
3) Nur für Kfz. mit Ottomotor, die vor dem 26.7.95 mit einem G-Kat ausgerüstet wurden. Als Nachweis gilt der Eintrag im
Fahrzeugbrief/-schein unter Ziffer 5 „Antriebsart“ Otto/G-Kat und dahinter die Zahl 51. Eine entsprechende Eintragung
unter Ziffer 33 wird ebenfalls akzeptiert.
4) Fahrzeuge bei denen die Schadstoffemissionen nicht bekannt sind.

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