Notfallpraxis einer Ärztin kann steuerlich abgesetzt werden

Immer dann, wenn jemand teilweise bei sich zu Hause arbeitet und deswegen die anteiligen Immobilienkosten steuerlich absetzen will, blickt der Fiskus besonders genau hin. Häufig wird das Ansinnen des Bürgers abgelehnt.

Bei einer Notfallpraxis einer Ärztin im Privathaus entschied die höchste zuständige Instanz nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS jedoch zu Gunsten der Steuerzahlerin. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IV R 3/02)

Der Fall: Eine Ärztin für Allgemeinmedizin arbeitete normalerweise in einer Gemeinschaftspraxis. Gelegentlich jedoch hatte sie Not- und Bereitschaftsdienst und richtete zu diesem Zweck im Keller ihres Privathauses eine kleine Praxis ein (zwei Behandlungszimmer, ein Warteraum, eine Toilette).

Insgesamt handelte es sich um knapp 18 Prozent der gesamten Wohnfläche. Entsprechend forderte sie vom Fiskus anteilig die Anerkennung dieser Betriebsausgaben.

Die Behörde weigerte sich mit der Begründung, es handle sich hier um ein „häusliches Arbeitszimmer“, das nicht in gewünschtem Sinne absetzbar sei.

Das Urteil: Solch eine Notfallpraxis könne sehr wohl steuerlich absetzbar sein, entschied der Bundesfinanzhof. Allerdings komme es dann sehr auf die räumliche Gestaltung an. Konkret müsse man hier darauf achten, wie die Patienten in die Behandlungsräume gelangen.

Gibt es einen separaten Eingang, spricht manches für die „Echtheit“ der Praxis. Ebenso verhält es sich, wenn der Zweck dieser getrennten Räume schon von außen erkennbar ist.

Müssen die Kranken dagegen bei „Müller“ oder „Huber“ klingeln und erst durch den privat genutzten Flur des Arztes laufen, dann stellt sich der Fiskus oft zu Recht stur.

Pressemitteilung der LBS

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