Autoversicherungen: Wechsel- und Kündigungsratgeber

Sonderkündigungsrecht

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Auch nach dem 30. November können Sie unter bestimmten Voraussetzungen aus ihrem Vertrag aussteigen. Ein Sonderkündigungsrecht haben Sie bei einem Fahrzeugwechsel, im Schadensfall und bei Beitragserhöhungen. Prämienerhöhungen werden jeweils zum Ende des Versicherungsjahres bekannt gegeben. Mitunter erfahren Versicherte aber erst im Dezember oder im Januar davon.

Wenn man die neue Beitragsrechnung in den Händen hält, bleibt für die Kündigung auf jeden Fall ein Monat Zeit. Innerhalb dieses Monats sollte man sich nach einer neuen, günstigeren Versicherung umsehen. Auch wenn die Beitragserhöhung erst im Januar bekannt wird, können Sie rückwirkend zum 31. Dezember kündigen, so dass das Versicherungsjahr beim neuen Anbieter pünktlich zum 1. Januar beginnt.

Bei einem Schadensfall haben sowohl Sie als auch die Versicherung ein außerordentliches Kündigungsrecht. In der Vergangenheit war es nicht ratsam, von diesem Recht Gebrauch zu machen, da der Versicherungsnehmer bei einer selbst getätigten Kündigung die bereits gezahlte Jahresprämie nicht zurück erhielt. Durch die Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes ist das Prinzip der Unteilbarkeit der Prämie nun abgeschafft. Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer nur so lange für die Versicherung zahlen, wie auch der Versicherungsschutz besteht. Wer dennoch selbst kündigen will, hat dazu nach der Regulierung des Schadens einen Monat Zeit.

Bei einem Fahrzeugwechsel können Sie ganz einfach aus Ihrem Vertrag aussteigen. Denn mit dem neuen Auto müssen Sie nicht bei der bisherigen Versicherung bleiben. Die Anmeldung beim neuen Versicherer gilt automatisch als Kündigung der bestehenden Police, Sie brauchen gar nicht weiter zu veranlassen.

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