Wieder allein: Scheidung und finanzielle Folgen

Auch steuerlich geschieden

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Nicht nur Trennung und Scheidung hinterlassen ihre Spuren, auch der Fiskus lässt die beiden Partner spüren, dass sie nicht mehr zusammengehören: So ist die gemeinsame Veranlagung nach dem so genannten Splittingtarif in der Steuererklärung im Jahr der Trennung zum letzten Mal möglich. Doch jeder ernsthafte Versöhnungsversuch verlängert die Zeit der Zusammenveranlagung um ein weiteres Jahr. Hierzu müssten die Eheleute noch mal drei bis vier Wochen zusammen unter einem Dach leben.

Besonders vorteilhaft wirkt sich das aus, wenn sich beide über die Jahreswende noch einmal für mehrere Wochen zusammenraufen, denn so verlängert sich die Zeit der gemeinsamen Veranlagung um weitere zwei Jahre. Und dabei muss man nicht einmal Angst um das laufende Trennungsjahr haben, denn der Gesetzgeber will zur Versöhnung und damit zum Erhalt der Ehe ermutigen: „Ein Versöhnungsversuch hindert den Ablauf eines Trennungsjahres familienrechtlich nicht – steuerrechtlich schon“, so die Anwältin Martina Zebisch. Man muss mit dem Trennungsjahr nicht noch mal von vorne anfangen, wenn die Versöhnung nicht klappt.

Aber wenn es dann erst einmal richtig aus ist, wird es auch steuerlich wieder teurer. Beide Ex-Partner müssen zum nächsten Jahreswechsel nach der Trennung die Steuerklasse ändern. Wenn Kinder mit im Haushalt leben, bekommen sie die Steuerklasse II, ansonsten wechseln die Geschiedenen in die Klasse I.

Die Scheidungskosten können als außergewöhnliche Belastung in der nächsten Steuererklärung geltend gemacht werden, hier ist allerdings eine zumutbare Belastung selbst zu zahlen. „Die Rechnung sollte man aber auf jeden Fall immer seiner Steuererklärung beilegen“, rät die Anwältin für Familienrecht.

Unterhaltsleistungen von bis zu 13.805 Euro an den Ehemaligen kann man steuerlich als Sonderausgaben in der Anlage U geltend machen, falls der geschiedene Ehepartner zustimmt. Er muss die empfangenen Unterhaltsleistungen dann allerdings in seiner Steuererklärung versteuern. Dafür hat er dann wiederum den Rechtsanspruch gegenüber dem Unterhaltszahler, dass dieser ihm die Steuerzahlungen ersetzt (so genanntes Realsplitting). „Das geht allerdings nicht beim Kindesunterhalt“, so die Expertin.

Ohne Zustimmung des Anderen kann man den Unterhalt bis zum Höchstbetrag von 7.680 Euro als außergewöhnliche Belastung abziehen. Ist dieser Unterhaltshöchstbetrag durch eigene Einkünfte des geschiedenen Partners reduziert, kann der Zahlende weniger absetzen.

Nicht steuerlich absetzbar sind hingegen die Kosten für die Änderung des Testaments nach der Scheidung. Das gilt auch für den Umzug, wenn sich einer der beiden Ex-Partner eine neue Wohnung sucht.

„Drum prüfe, wer sich ewig bindet!“ Angesichts des Aufwands und der Kosten für eine Scheidung scheint dieser Spruch durchaus seine Berechtigung zu haben.
Kleiner Trost: Die „Scheidung“ an sich vor Gericht ist oft nur eine Sache von Minuten.

Übrigens kann man nicht nur seine Scheidung online abwickeln, auch die Steuererklärung kann man ganz bequem am Rechner eingeben, zum Beispiel über Lohnsteuer kompakt 2007.

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