Wieder allein: Scheidung und finanzielle Folgen

Die Kosten einer Scheidung

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Die Kosten für eine Scheidung richten sich immer nach dem Gegenstandswert. Hierfür ist bei einer einfachen Scheidung ohne weitere Folgesachen das Einkommen der Eheleute die Grundlage zur Berechnung. „Das gemeinsame Nettoeinkommen wird mit drei multipliziert“, erläutert die Anwältin. „Gibt es nur Anwartschaften der gesetzlichen Rente, kommt eine Pauschale für den Versorgungsausgleich von 1.000 Euro dazu. Bei weiteren Renten wie Riester oder einer betrieblichen Rente sind das 2.000 Euro, das ist mittlerweile bei den meisten der Fall.“

Grundlage zur Berechnung der Kosten sind die entsprechenden Tabellen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gerichtskostengesetz (GKG).
In unserem Rechenbeispiel verdient der Mann 2.000 Euro, die Frau 1.000 Euro. Dazu kommen pauschal 2.000 Euro für den Versorgungsausgleich – das ergibt einen Gegenstandswert von 11.000 Euro.

Laut Tabelle sind hierfür an Gerichts-Gebühren 438 Euro und für den Anwalt 1.588, 65 Euro (1.315 Euro zzgl. 20 Euro Auslagen und 19 Prozent Mehrwertsteuer) fällig.
Das wären also insgesamt 2.026,65 Euro für die Scheidung. Mit zu verhandelnde Folgesachen wie Sorgerecht oder Unterhalt erhöhen den Gegenstandswert und somit die gesamten Kosten.

Die Gerichtskosten werden immer geteilt. Seine Anwaltskosten trägt jeder selbst. „Oft heißt es da missverständlich: ´Wir nehmen uns einen Anwalt´“, berichtet Zebisch. „Ein Anwalt ist jedoch immer nur für seinen Mandanten zuständig und kann die Interessen des anderen nicht vertreten.“ Das mag bei einer einverständlichen Scheidung noch gehen, gibt es jedoch Streit um Unterhalt oder Sorgerecht, sollte man sich logischerweise zwei Anwälte nehmen.

Die genauen Kosten der Scheidung erfährt man von seinem Anwalt, man kann sie auch vorab über einen online-Rechner berechnen, zum Beispiel über die Seite des Anwaltsuchservice.

In mancher zerrütteten Beziehung sind die Aufwendungen für eine Scheidung eine zusätzliche Belastung. Geringverdiener und Arbeitslose haben hier die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. „Wer das in Anspruch nehmen will, sollte seinen Anwalt danach fragen“, rät die Anwältin.

So können dem Antragsteller die Prozesskosten komplett oder zumindest teilweise erlassen werden. Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch wieder, kann die Prozesskostenhilfe innerhalb der kommenden vier Jahre wieder zurückverlangt werden.

Wer seinem Glück nicht traut, kann sich sogar gegen die möglichen Scheidungskosten versichern. Bisher bietet jedoch nur die ARAG-Versicherung eine Rechtschutzversicherung in Ehesachen als Erweiterung des Individual-Rechtsschutzes an.
Denn normalerweise sind Familienstreitigkeiten nicht im Leistungspaket einer Rechtsschutzversicherung enthalten.

Der Abschluss einer solchen Eheversicherung lohnt sich allerdings nicht mehr, wenn es in der Beziehung schon kriselt – es sei denn, man hält die dreijährige Wartefrist noch durch.

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