Keller feucht: Hausverkäufer haftet nur bei arglistiger Täuschung

Käufer eines gebrauchten Hauses müssen vor dem Erwerb schon genau hinschauen. „Ist im Hauskaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss vereinbart, haften Verkäufer lediglich für Schäden im Gebäude, wenn sie diese arglistig verschwiegen haben“, informiert Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse unter Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Coburg.

Im betreffenden Fall hatte die Klägerin im Jahr 2004 ein sechs Jahre altes und rund 635.000 Euro teures Einfamilienhaus mit Swimmingpool erworben. Der Verkäufer hatte ihr vor Abschluss des Vertrags uneingeschränkten Zugang zu allen Räumen des Gebäudes gewährt sowie alle gewünschten Untersuchungen zugelassen.

Die Klägerin hatte das Haus daraufhin auch mehrfach besichtigt und zusätzlich einen Sachverständigen zur Begutachtung eingeschaltet. Dieser hatte – außer dem Abplatzen der Farbe in einem Kellerraum – keinerlei Mängel festgestellt.

Nach dem Kauf stellte die neue Eigentümerin in der Folgezeit fest, dass Feuchtigkeit in den Keller eingedrungen war. Sie vertrat die Auffassung, dass ihr diese Schäden verheimlicht worden sind und verlangte Schadensersatz in Höhe von 64.000 Euro.

Der Verkäufer verweigerte jedoch die Zahlung, da er nichts von den Feuchtigkeitsschäden gewusst hätte. Das Gericht gab dem Verkäufer Recht. In diesem Fall könne nicht von einer arglistigen Täuschung ausgegangen werden.

Der Verkäufer hätte sowohl der Frau als auch den eingeschalteten Sachverständigen stets ungehinderten Zugang zum gesamten Hausgrundstück gewährt und auch niemals versucht, dem Kaufinteressenten etwas verheimlichen zu wollen.

Da der Sachverständige die Farbabplatzungen in dem Kellerraum bemerkt hat, hätte die Klägerin dieses eben selbst weiter untersuchen lassen müssen (LG Coburg, Urteil vom 2.7.2007, Az. 14 O 582/06).

Pressemitteilung der Quelle Bausparkasse

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