Putzen als Gefahr? Gericht sprach sich gegen besondere Warnhinweise aus

Auf einem nassen Fußboden rutscht man leichter aus als auf trockenem Untergrund, soviel steht fest. Muss aber deswegen ein Mieter oder Eigentümer gleich Warnschilder aufstellen, wenn er das gemeinsame Treppenhaus einer Wohnanlage feucht gewischt hat?

Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS entschied die Justiz in einem konkreten Fall zu Gunsten dessen, der die Treppe geputzt hatte. (Landgericht Gießen, Aktenzeichen 5 O 139/01)
Der Fall: Am späten Vormittag machte sich die Beschäftigte eines Architekturbüros auf den Weg, die Post aus dem Briefkasten im Erdgeschoss eines Mehrparteienhauses zu holen. Dazu musste sie eine Treppe mit fünf Stufen hinabsteigen. Doch es kam anders, denn sie rutschte aus, stürzte hinab und verletzte sich.

Die Schuld daran gab sie der gerade erfolgten Treppenhaus-reinigung. Der Natursteinbelag sei noch nass gewesen, darum sei sie ausgeglitten. Ein ausdrücklicher Warnhinweis habe gefehlt. Die Gegenseite bestritt ihre Schuld. Der Unfall sei wohl eher durch die hochhackigen Stiefeletten der Frau verursacht worden, hieß es in der Klageerwiderung.

Das Urteil: Es liege hier eindeutig keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Putzkraft oder deren Auftraggeber vor, entschied eine Zivilkammer des Landgerichts Gießen.

„Der Eigentümer eines Gebäudes ist weder gehalten, das Wischen der Treppe zu untersagen noch besondere Sicherheits-vorkehrungen gegen die Benutzung der (…) nassen Treppen zu treffen“, hieß es in der schriftlichen Urteilsbegründung.

Wer sich in Büro- oder Mietshäusern bewege, der müsse mit Reinigungsarbeiten rechnen. Es handle sich also um eine Gefahr, „die der Benutzer bei zumutbarer Vorsicht abwenden kann“.

Pressemitteilung der LBS

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