Vom Winde verweht: Baumaßnahmen bei Sturmschäden steuerlich nicht absetzbar

Der Aufbau einer Grundstücksmauer nach einem Orkanschaden führt als bauliche Aufwendung nicht zu außergewöhnlichen Belastungen, die steuerlich berücksichtigt werden können. Auf diese Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz macht Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse aufmerksam.

Im betroffenen Fall hatten die Kläger Aufwendungen für den Wiederaufbau einer durch einen Orkan beschädigten Grundstücksmauer in Höhe von rund 7.400 Euro in ihrer Einkommensteuererklärung bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht.
Die Mauer grenzte an einen Sportplatz an und wurde von dem Orkan so mit voller Wucht getroffen, dass sie auf eine Länge von 24 m einstürzte. Die Kläger hatten hierfür keine Sturmversicherung abgeschlossen, da ihnen Schäden dieser Art unvorstellbar erschienen.

Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen jedoch mit der Begründung ab, dass die Mauer als Teil der Außenanlage eines Grundstücks kein existenziell notwendiger Gegenstand sei. Die Kläger argumentierten, dass ohne die Abtrennung durch die hohe Mauer wegen des Sportplatzes keinerlei Schutz der Privatsphäre gewährleistet wäre. Ohne diesen Schutz sei weder eine Erholung im Garten noch ein halbwegs ungestörtes Verweilen mit Gästen auf der Terrasse möglich.

Die Richter vom FG Rheinland-Pfalz sahen das jedoch anders. Die Abwälzung eines Schadens auf die Allgemeinheit sei dann nicht gerechtfertigt, wenn eine allgemein übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen werde. Der unterlassene Abschluss einer zumutbaren Sachversicherung könne nicht anders gewertet werden, als der Verzicht auf Ersatz- oder Erstattungsansprüche im Schadensfall (Urteil vom 26.06.2007, Az. 3 K 2099/03).

Pressemitteilung der Quelle Bausparkasse

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