Fahrzeugdiebstahl auf Betriebsgelände – Werkstattbetreiber haften Kunden meist nicht

Kfz-Händler, die nur über kleine Werkstatträume verfügen und zu reparierende Fahrzeuge deshalb draußen auf dem Betriebsgelände abstellen, haften ihren Kunden meist nicht für Diebstähle. Das hat das Amtsgericht Trier entschieden.

Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, war ein Audi A 6, Laufleistung 300.000 Kilometer, mit Motorschaden liegengeblieben. In einer Autowerkstatt wurde zunächst ein Kostenvoranschlag für die Reparatur erstellt. Der Händler, der nur über einen eng umgrenzten Werkstattbereich verfügte, stellte den Wagen vorübergehend draußen auf seinem Gelände ab.

Übers Wochenende begaben sich Unbekannte auf den frei zugänglichen Parkplatz und schlachteten den Audi aus. Sie ließen unter anderem die Motorhaube mitgehen. Später wollte der Kunde den Werkstattbetreiber für den Diebstahl haftbar machen. Der hätte, so meinte er, das Fahrzeug besser gegen den unerlaubten Zugriff durch Dritte sichern müssen. Die Klage vor dem AG Tier hatte keinen Erfolg (Urt. v. 17.02.2006, Az. 32 C 488/05).

Werkstattbetreiber hätten zwar die Pflicht, das Eigentum ihrer Kunden vor Schaden zu bewahren. Hier habe der Unternehmer sich aber nicht sorgfaltswidrig verhalten. Er sei nicht verpflichtet gewesen, sein Gelände komplett zu umzäunen. Im Autohandel sei es üblich und gängige Praxis, das Firmengelände zur Förderung der Absatzchancen möglichst offen zu halten. Dies sei auch jedem Kunden bekannt.

Der Händler, der nur über einen kleinen Werkstattbereich verfügte, habe das Fahrzeug auch nicht in einer Halle unter Verschluss halten müssen, so der Richter. Dazu wäre er nur dann verpflichtet gewesen, wenn dies mit dem Kunden eigens vereinbart worden wäre, was nicht der Fall sei. Über das Abstellen des Pkws auf dem Parkplatz habe er den Kunden auch nicht besonders informieren müssen, da der das Gelände gekannt und gewusst habe, dass die Fahrzeuge dort im Freien standen.

Anderweitige Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen, etwa das Anbringen einer Alarmanlage am Fahrzeug, habe man von dem Händler nicht verlangen können. Dies gelte insbesondere deshalb, weil es sich erstens um ein älteres Fahrzeug mit hoher Laufleistung und Motorschaden gehandelt habe und zweitens noch gar kein Reparaturauftrag erteilt, sondern zunächst nur ein Kostenvoranschlag erstellt worden sei.

In der Verhandlungsphase seien die Sorgfaltsanforderungen, die der Unternehmer erfüllen müsse, grundsätzlich niedriger als nach Auftragserteilung. Der Werkstattbetreiber müsse nicht haften, so das Gericht.

Pressemitteilung des Anwalt-Suchservice

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