Ob Makler oder Agent: Was bringt das neue Versicherungsvermittlergesetz?

Bisheriger Umgang mit falscher Beratung

[!–T–] Was kann der Kunde tun, wenn ihm der Makler eine falsche Auskunft gibt? Ein Beispiel: Bernd Boose möchte eine Haftpflichtversicherung für sich und seine Familie abschließen. Er wendet sich an einen Makler. Dieser nimmt sich ein paar Minuten Zeit und macht ein günstiges Angebot.

„Und meine Frau und mein fünfjähriger Sohn sind auch mitversichert?“ fragt der Kunde. „Ja ja, alle mit dabei“, so die Antwort. Boose schließt also den Vertrag ab. Drei Monate später schießt sein Sohn mit einem Fußball im Garten des Nachbarn dessen große Glas- Terrassentür kaputt: ein Schaden von rund 1.500 Euro.

Boose meldet dies seiner Versicherung – die weigert sich jedoch zu zahlen: „Kinder unter sieben Jahren sind doch nicht mitversichert. Der Gesetzgeber sieht vor, dass so kleine Kinder nicht haftbar zu machen sind“, heißt es von der Versicherung. „Hat Ihnen das Ihr Vermittler nicht gesagt?“

Irren ist menschlich – das gilt auch für Makler. Allerdings haften diese ihren Mandanten gegenüber für ihre Irrtümer. Die meisten Makler haben deshalb eine eigene Versicherung für diesen Fall abgeschlossen: die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Herr Boose bekommt die 1.500 Euro somit nicht von seiner Versicherung ersetzt, er kann aber seinen Makler dafür haftbar machen.

Anders sieht es bei Versicherungsagenten aus. Da der Agent im Auftrag der Versicherungen handelt, haften diese für Fehler. Doch was, wenn weder die Versicherung noch der Makler zahlen will?

Für Streitfälle bis 50.000 Euro wurde eine Schlichtungsstelle eingerichtet: Der Versicherungsombudsmann. Eine außergerichtliche Einigung ist für Verbraucher kostenlos.

Allerdings ist der Ombudsmann nur für Streitigkeiten mit Versicherungsunternehmen und nicht für Konflikte mit Maklern zuständig. Hier finden Sie weitere Informationen zum Versicherungsombudsmann.

Hilft der Ombudsmann nicht weiter, bleibt die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt einzuschalten und vor Gericht zu ziehen. In solchen Fällen ist eine Rechtsschutzversicherung sehr hilfreich. Pech nur, wenn man ausgerechnet wegen einer Falschberatung im Rechtsschutzbereich anwaltlichen Beistand braucht. Denn Verfahren gegen die eigene Rechtsschutzversicherung und deren Vermittler sind in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgeschlossen.

Der Beweis, dass falsch beraten wurde, ist oft schwierig zu erbringen. Bislang sieht der Gesetzgeber vor, dass der Geschädigte nachweisen muss, dass ihm ein Schaden entstanden ist. Wer zum Beratungsgespräch keinen Zeugen dabei hatte oder sich kein unterschriebenes Gesprächsprotokoll ausstellen ließ, hat schlechte Karten. Mit dem neuen Versicherungsvermittlergesetz soll sich das jetzt ändern.

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