Anlagen zur Steuererklärung 2006 richtig ausfüllen

Welche Werbungskosten kann ich angeben?

[!–T–] Um die Entfernungspauschale von 30 Cent für jeden vollen Entfernungskilometer zu erhalten, ist es egal, welches Transportmittel benutzt wurde. Auch eine Fahrradfahrt oder ein Gang zu Fuß werden anerkannt. Mit der Pauschale werden sämtliche Fahrzeugkosten abgegolten, also auch Parkgebühren oder Reparaturkosten.

Für jeden Arbeitstag kann man sie nur einmal geltend machen, auch wenn Sie z.B. in der Mittagspause nach Hause gefahren sind. Die Entfernungspauschale gilt auch nur für die einfache Entfernung, also die Hinfahrt. Gibt man die doppelte Entfernung an, läuft man Gefahr, dass das Finanzamt die Kosten nicht anerkennt. Außerdem muss immer die kürzeste Straßenverbindung angegeben werden, es sei denn eine andere Verbindung ist offensichtlich verkehrsgünstiger.

Fahrten mit dem Auto werden nur bis zu einer Höchstgrenze von 4.500 Euro im Jahr berücksichtigt. Sind Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bus oder Bahn zur Arbeit gefahren, dann wird auch ein höherer Betrag anerkannt – also unbedingt die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (ÖPNV-Monats-oder Jahrestickets, Bahnfahrkarten, etc.) angeben. Benutzen Sie ein Auto und ein öffentliches Verkehrsmittel, dann teilen Sie die Aufwendungen nach den Kilometern auf.

Wenn Sie Mitglied in einem Berufsverband (z.B. Deutscher Bauernverband, Ring Deutscher Makler, Deutscher Apothekerverband, Verdi, DJV) sind, können Sie die gezahlten Beiträge ebenfalls als Werbungskosten ansetzen.

Arbeitsmittel können Sie als Werbungskosten abziehen, wenn Sie damit berufliche Aufgaben erledigen. Der Bundesfinanzhof hat allerdings entschieden, dass unter Arbeitsmitteln auch all jene Wirtschaftsgüter verstanden werden, die eine private Nutzung im Rahmen von rund zehn Prozent zulassen. Zu den anerkannten Arbeitsmitteln zählen beispielsweise Werkzeuge, Fachzeitschriften und in manchen Berufen auch die typische Bekleidung.

Und nicht nur deren Kauf, sondern auch eine Reparatur oder die Reinigung können Sie geltend machen. Hier ist die Abgrenzung jedoch schwierig. Bei einem Handwerker wird ein Blaumann anerkannt, bei einem Bankangestellten der Anzug nicht, weil er ihn auch in der Freizeit tragen könnte.

Unter die Kategorie Arbeitsmittel fallen eventuell auch ein Schreibtisch oder ein Computer. Allerdings nur in Höhe des beruflichen Nutzungsumfangs und, wie alle Arbeitsmittel, verteilt auf die Jahre der üblichen Nutzungsdauer (die festgelegt ist). Arbeitsmittel, die weniger als 410 Euro gekostet haben, kann man sofort absetzen.

Bewerbungskosten sind generell in voller Höhe abziehbar; unabhängig davon, ob die Bewerbung erfolgreich war oder nicht. Erstattet ein potentieller Arbeitgeber Teile der Bewerbungskosten, werden die eigenen Aufwendungen um diesen Betrag gekürzt.

Tipp: Um das Finanzamt nicht mit unnötigen Papieren zu überhäufen, reicht es in der Regel aus, die Kosten für eine Bewerbung aufzulisten und mit der Anzahl der geschriebenen Bewerbungen zu multiplizieren. Sie sollten auf Nachfragen des Finanzamtes in der Lage sein, die Zahl der Bewerbungen nachzuweisen, z.B. mit Kopien der Bewerbungsschreiben und den Antwortschreiben der Firmen.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitzimmer zählen ebenfalls zu den Werbungskosten. Hier ist die Abgrenzung am schwierigsten. Anteilige Miet-, Heizungs- und Ausstattungskosten (z.B. Teppich, Vorhänge) in tatsächlicher Höhe kann man nur angeben, wenn das häusliche Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist, wenn man also so gut wie nie außer Haus arbeitet.

Erledigt man im Arbeitszimmer mehr als 50 Prozent der beruflichen Tätigkeit oder stellt der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung, dann sind die Werbungskosten auf maximal 1.250 Euro begrenzt.

Fortbildungskosten sind alle Kosten zur Erlangung neuer oder zur Vertiefung bekannter Kenntnisse. Die Aufwendungen für diese Kosten sind in vollem Umfang als Werbungskosten absetzbar. Hinweis: Kosten für eine Erstausbildung oder ein Erststudium sind nur als Sonderausgaben abziehbar.

Umzugskosten sind steuerlich relevant, wenn berufliche Gründe den Umzug veranlassen. Berufliche Gründe liegen vor, wenn sich die Fahrtzeit zum Arbeitsplatz um mindestens eine Stunde täglich verkürzt oder sich die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verringert.

Umzüge werden auch berücksichtigt, wenn eine Dienstwohnung geräumt oder bezogen wird, beispielsweise beim erstmaligen Antritt einer neuen Stelle nach längerer Arbeitslosigkeit oder einem Studium. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber wechselt oder Sie an eine andere Stelle versetzt werden.

Kontoführungsgebühren können als Werbungskosten mit 16 Euro pro Jahr pauschal abgesetzt werden. Bis zu diesem Betrag sind die Gebühren ohne Nachweis absetzbar. Verheiratete können sogar 16 Euro für jeden Ehegatten geltend machen- auch bei einem gemeinsamen Konto. Beträge über 16 Euro werden nur dann steuerlich anerkannt, wenn die Kosten für die Kontoführung nachgewiesen werden.


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