Was gehört zu den Werbungskosten?
[!–T–] Werbungskosten der Anlage N sind Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Arbeit entstanden sind. Dafür kommen z.B. in Frage: Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, Arbeitsmittel (Werkzeuge, Fachbücher) sowie Arbeitskleidung und Beiträge zu Berufsverbänden. Als Fahrtkosten werden 30 Cent pro Entfernungs-Kilometer berücksichtigt, und zwar unabhängig vom Verkehrsmittel.
Oft wird fälschlicherweise angenommen, dies sei eine Steuervergünstigung. Wahr ist, dass Werbungskosten ein Ausdruck des Nettoprinzips sind. Danach darf nur das verfügbare Nettoeinkommen besteuert werden und nicht die Bruttoeinnahmen.
Bei Arbeitnehmern wird von vornherein ein Pauschbetrag von 920 Euro berücksichtigt. Nur wer höhere Aufwendungen im vergangenen Jahr hatte, sollte detaillierte Angaben zu seinen Werbungskosten machen – und mit den entsprechenden Belegen und Rechnungen gegenüber dem Finanzamt nachweisen können.
Will man konkrete Angaben zu seinen Werbungskosten machen, können unter anderem Ausgaben zu folgenden Bereichen genannt werden:
- Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (Entfernungspauschale)
- Beiträge für Berufsverbände
- Arbeitsmittel
- Bewerbungskosten
- Aufwendungen für ein Arbeitszimmer
- Fortbildungskosten
- Umzugskosten
- Kontoführungsgebühren
Die Kosten muss man nachweisen können – notfalls mit einem Eigenbeleg. Die Abgrenzung zwischen Beruf und Freizeit ist dabei aber oft nicht ganz einfach.
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