Vorsicht, Obliegenheiten: Worauf Versicherte achten müssen

Die Gefahr gering halten

[!–T–] Ein abgeschlossener Vertrag ist kein Grund, jetzt besonders leichtsinnig oder risikofreudig zu leben. Auch mit einer Versicherung im Hintergrund sollte man sich im Grunde so verhalten, als wäre man gar nicht versichert. So verlangt es das Gebot der Gefahrenvermeidung.

Hierzu ist alles zu unternehmen, um den Schadensfall zu verhindern und das Risiko so gering wie möglich zu halten. Eine Hausratversicherung setzt beispielsweise voraus, dass die Haus- bzw. Wohnungstür bei Abwesenheit verschlossen ist, und auch die Fenster geschlossen sind. Im Winter sollte man zum Schutz vor einem Rohrbruch die Räume nicht unbeheizt lassen.

Viele Leute denken, sie könnten eine Waschmaschine oder den Geschirrspüler laufen lassen, während sie nicht zu Hause sind. „Dazu gibt es unterschiedliche Urteile. Aber die Waschmaschine morgens anstellen und dann zur Arbeit gehen, sollte man sicherheitshalber nicht“, rät Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale.

Wenn eine ältere Maschine ausläuft oder der Überlaufschutz eines modernen Gerätes in Abwesenheit versagt, könnte die Versicherung dies als grobe Fahrlässigkeit auslegen und die Zahlung verweigern.

Und natürlich sollten Autofahrer niemals mit abgefahrenen Sommerreifen auf eisiger Strecke unterwegs sein, das wäre ebenfalls grob fahrlässig und kann den Kfz-Versicherungsschutz kosten. Das gilt auch für angetrunkene Fahrer.

Zu den Aufgaben des Versicherten zählt auch eine Meldepflicht von nachträglich erhöhten Gefahren: „Ein Gerüst vor dem Haus als Gefahrerhöhung zu melden, gehört zu den Obliegenheiten eines Versicherungsnehmers. Hier sollte man sich auf jeden Fall mit der Versicherung in Verbindung setzen“, so Weidenbach von der Verbraucherzentrale NRW.

Sonst riskiert man seinen Versicherungsschutz. Ebenso wenn man für mehr als 60 Tage in den Urlaub fährt und die Wohnung in dieser Zeit unbewohnt bleibt. Schließlich erhöht sich in diesen Fällen die Einbruchgefahr.

Ebenfalls meldepflichtig sind neue Gefahren, die nach dem Vertragsabschluss dazukommen: Kauft man sich ein großes Aquarium oder legt eine Fußbodenheizung, sollte die Hausratversicherung unverzüglich darüber informiert werden.

Auch, wenn ein neuer Beruf größere Gefahren birgt als der alte, muss dies zum Beispiel die Unfallversicherung wissen. Wer also vom ruhigen Posten als Buchhalter beispielsweise in einen Risikoberuf wie Polizist oder Dachdecker wechselt, sollte das auf jeden Fall melden. Er wird dann einer anderen Gefahrenstufe zugeordnet.

Die Meldepflicht gilt auch, wenn man als Nichtraucher eine Risikolebensversicherung abgeschlossen hat und später dann doch zu rauchen beginnt. Denn hier erhöht sich das Risiko und in der Folge bei vielen Versicherungen auch die zu zahlende Prämie. Das Gleiche trifft auf andere gefährliche Hobbys zu, die sich der Versicherte im Nachhinein zulegt.

Im Prinzip sollte man sich merken: Immer, wenn sich im Leben etwas ereignet oder etwas Grundlegendes ändert, man größere Anschaffungen oder Umbauten macht, umzieht oder Familienzuwachs bekommt, sollte diese Information auch an die Versicherung weitergegeben werden.

Grundsätzlich gilt: Die Erhöhung einer Gefahr ist entweder zu vermeiden, oder man informiert die Versicherung unaufgefordert. Und im Zweifelsfall könne es auch nicht schaden, die Versicherung umsonst zu informieren, so die Verbraucherschützerin. Sicher ist sicher.

Hier finden Sie mehr Informationen zur Hausratversicherung und zur Risikolebensversicherung.

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