Änderungen bei der Kostenerstattung

Am 01.04.2007 ist das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) – auch bekannt als „Gesundheitsreform“ – in Kraft getreten und bringt eine Vielzahl von Veränderungen und Chancen mit sich.

Für das Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit § 12 V der Satzung der BKK Gildemeister Seidensticker bedeutet das konkret: Die Möglichkeit der Wahl zur Kostenerstattung ist für Versicherte flexibler gestaltet worden.

Abweichend vom bisherigen Recht, nach dem eine Beschränkung der Wahl der Kostenerstattung auf den Bereich der ambulanten Behandlung möglich war, werden die Wahlalternativen erweitert. Ab sofort kann die Kostenerstattung auf folgende Bereiche eingeschränkt werden:

 Â· Ärztliche Behandlung (jedoch nicht auf einzelne Ärzte)

 Â· Zahnärztliche Behandlung (jedoch nicht auf einzelne Zahnärzte) · Stationärer Bereich (Krankenhausaufenthalte, Rehabilitationsmaßnahmen)

 Â· Veranlasste Leistungen (dazu gehören zum Beispiel Arzneimittel oder Heilmittel)

Ab dem Zeitpunkt der Wahl sind Versicherte zunächst für ein Jahr an die Kostenerstattung gebunden. In dieser Zeit ist eine Abrechnung von Leistungen der gewählten Bereiche über die Versichertenkarte nicht möglich.

Bitte beachten Sie: Die BKK ist vor einer Leistungsinanspruchnahme im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens vom Versicherten zu informieren. Sollten Ärzte und Therapeuten Leistungen erbringen, die nicht zum Angebot der gesetzlichen Krankenkassen gehören, müssen Sie den Patienten vorher darüber aufklären.

Der Patient hat dann schriftlich zu bestätigen, dass diese Aufklärung stattgefunden hat. Eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse scheidet in diesem Fall aus. Bei Fragen zum Thema Kostenerstattung stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gerne zur Verfügung: 0800 – 0 – 255 255.

Pressemitteilung der BKK Gildemeister Seidensticker

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