Umweg zur Arbeit gesetzlich unfallversichert?

Die allein von Arbeitgebern finanzierte gesetzliche Unfallversicherung tritt für Gesundheitsschäden ein, die ein Beschäftigter durch seine Tätigkeit erleidet. Das schließt auch den Arbeitsweg mit ein.

Zu den Leistungen gehören die medizinische und berufliche Rehabilitation, Unfallrenten sowie Hinterbliebenenrenten. Geschützt ist auch der direkte Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück, wenn er in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung steht und nicht eigenwirtschaftlichen Interessen dient.

Die Fahrt zur Wohnung ist zur Erholung von der Arbeit notwendig. Was aber gilt, wenn sich ein Unfall auf einem Umweg oder bei der Anreise von einem anderen Ort ereignet? Mit dieser Frage hatte sich das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in zwei Entscheidungen befasst, die auf Grund von Verkehrsunfällen einen tragischen Ausgang nahmen.

Im ersten Fall war ein im Harz wohnender Versicherter mit seinem Motorrad auf dem Heimweg tödlich verunglückt. Die gewählte Route auf einer kurvigen Nebenstraße war zwar doppelt so lang wie die direkte Strecke quer durch die Stadt Wernigerode. Allerdings war die Fahrzeit auf Grund der dortigen Baustellen und Ampelanlagen gleich lang.

Hier bestanden nach Auffassung des Gerichts einleuchtende Gründe für einen Umweg, da Fahrzeit und Fahrqualität erheblich günstiger waren. Ein innerer sachlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung lag noch vor, so dass die Hinterbliebenen Rentenleistungen beanspruchen können (Az. L 6 U 118/04).

Im zweiten Fall zog sich die in der Altmark lebende und beschäftigte Klägerin auf dem Rückweg von einem Familienbesuch in Nordrhein-Westfalen zur Arbeit schwere Verletzungen zu. In diesem Fall konnte das Gericht einen inneren sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht feststellen.

Im Vordergrund stand vielmehr das eigenwirtschaftliche Interesse des Verwandtschaftsbesuchs. Darüber hinaus war die Grenze des Versicherungsschutzes überschritten. Angesichts der Entfernung von 250 km zum Arbeitsort war das Wegerisiko nicht mehr angemessen. Der Rückweg gehörte nicht zu den vom Arbeitgeber zu vertretenden Risiken. Der Unfall wurde nicht als Arbeitsunfall anerkannt (Az. L 6 U 157/04).

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