Gewaltloser Einbruch – Versicherung zahlt nicht

Ein Einbruchdiebstahl ist nicht bewiesen, wenn möglich ist, dass der Dieb gewaltlos in die Wohnung gekommen ist. Die Hausratversicherung zahlt dann keinen Cent. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden.

Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte eine Frau ihrer Hausratversicherung den Diebstahl von Schmuck und Pelzen gemeldet. Sie behauptete, der Dieb habe das Küchenfenster mit einem Werkzeug geöffnet und sei in ihre Wohnung eingestiegen.

Anschließend habe der Einbrecher das Fenster wieder geschlossen und die Wohnung mit seiner Beute durch die Tür verlassen. Dazu habe er diese mit einem am Schlüsselbrett hängenden Schlüssel, den er auch wieder dorthin zurückgehängt habe, von innen aufgeschlossen. Die Versicherung war skeptisch, und so traf man sich vor Gericht.

Das OLG Karlsruhe entschied, dass die Frau den Beweis für das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls nicht erbracht habe und die Versicherung deshalb nicht zahlen müsse. Ein Einbruch im Sinne eines gewaltsamen Eindringens in einen Raum setze zumindest eine nicht unerhebliche körperliche Kraftentfaltung voraus, durch die ein Zugangshindernis beseitigt wurde.

Im vorliegenden Fall, so die Richter, sei nicht erwiesen, dass der Täter durch das Fenster eingestiegen sei. Vielmehr sei die Version der Versicherten doch eher unwahrscheinlich. Der Dieb könne die Wohnung genauso gut ohne Gewaltanwendung durch die Tür betreten haben. Werde eine Tür jedoch vom Dieb gewaltlos geöffnet, liege kein Einbruch vor.

Die Wohnungstür, so die Richter, habe nach der Tat offen gestanden. Ein Gutachter habe festgestellt, dass sie sich ohne größere Anstrengungen aufdrücken, also gewaltlos öffnen ließ, wenn sie nur zugezogen oder der Schlüssel nur einmal umgedreht wurde.

Der Türriegel griff dann laut Gutachten nur so knapp hinter das Schließblech, dass ein einfacher Druck gegen die Tür genügte, um sie zu öffnen. Nur, wenn die Frau den Schlüssel zweimal herumgedreht hätte, wäre die Tür nicht so leicht zu öffnen gewesen. Das habe die Versicherte aber nicht dargelegt, so die Richter. (Az. 19 U 140/05)

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