Auf sicheren Füßen durch den Winter

Etwa 3000 Euro erhielt ein 88-jähriger Rentner, der auf einer nicht ausreichend gestreuten Fußgängerbrücke ausgerutscht und gestürzt war. Ein Sehnenriss am Knie, schmerzhafte Prellungen und zwei Wochen Krankenhaus waren die Folgen. Zahlen musste die Gemeinde, die auf der viel begangenen Fußgängerbrücke hätte Schnee räumen und streuen müssen. Anja- Mareen Knoop, Leiterin der Advocard-Rechtsabteilung, erklärt: „Nicht immer und vor allem nicht überall ist die Gemeinde verpflichtet, Straßen und Wege zu räumen, sondern grundsätzlich die Eigentümer von Grundstücken. Haben die Eigentümer oder Vermieter diese Verpflichtung im Mietvertrag auf die Mieter abgewälzt, müssen diese im täglichen oder wöchentlichen Rhythmus auf den Gehwegen beziehungsweise Bürgersteigen vor dem Haus räumen und streuen. Gibt es einen Hausmeister, kann dieser ebenfalls dafür verantwortlich gemacht werden.“

Grundsätzlich gilt: 

  • Gestreut beziehungsweise geräumt werden muss täglich zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends.
  • Innerhalb dieses Zeitraums muss die Sicherheit des Weges ständig gewährleistet sein.
  • Schneit es ohne Unterbrechung oder fällt Eisregen, kann gewartet werden, bis der Niederschlag aufgehört hat.
  • Wer seinen Streu- und Räumpflichten beispielsweise wegen Berufstätigkeit, Krankheit oder einer Urlaubsreise nicht nachkommen kann, muss für eine Vertretung sorgen. Kommt es aufgrund der Eisglätte zu einem Unfall, hat der gestürzte Fußgänger unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.
  • Kommt der Streupflichtige selbst nach mehreren Unfällen nicht seiner Streupflicht nach, kann er seinen Versicherungsschutz verlieren und muss dann den Schadenersatz aus der eigenen Tasche zahlen.
  • Doch auch die Fußgänger müssen aufpassen und können nicht verlangen, dass ihnen jede noch so kleine Eisfläche aus dem Weg geräumt wird.

Vom Schnee zu befreien sind Gehwege und Zugänge zum Haus sowie zu den Mülltonnen. Auf Gehwegen muss komplett für Eis- und Schneefreiheit gesorgt werden, wenn diese übermäßig genutzt werden. Dabei reicht es in der Regel, wenn ein Streifen von einem bis 1,20 Meter Breite geräumt ist, sodass zwei Fußgänger aneinander vorbeikommen. Auf weniger belebten Seitenwegen reicht auch ein kleinerer Streifen Fläche. Dagegen muss der Weg vom Straßenrand bis zur Bürgersteigmitte für parkende Autofahrer nicht extra geräumt werden. Als Faustregel gilt: Streuen ist wichtiger als räumen. Dabei sind Granulat und Sand im Interesse der Umwelt erste Wahl. In vielen Gemeinden ist Streusalz für Privatleute sogar verboten.

 

Pressemitteilung von Advocard

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