Untervermieter muss Lebensmittelpunkt vor Ort haben

Der Mieter einer Wohnung oder eines Hauses hat grundsätzlich das Recht, nach Rücksprache mit dem Eigentümer einen Teil der Immobilie unterzuvermieten. Wenn er selbst sich dort jedoch kaum noch aufhält, kann der Eigentümer nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS sein Veto einlegen.

Der Fall: Ein Mieter beharrte darauf, in seiner Wohnung einen Untermieter aufzunehmen. Mit diesem Anliegen trat er an den Eigentümer heran. Der allerdings lehnte ab. Er hatte nämlich herausgefunden, dass sein Vertragspartner inzwischen überwiegend in einer anderen Stadt lebte und lediglich ein Zimmer zur eigenen Nutzung behalten wollte. Von einer normalen, rechtlich durchaus vorgesehenen Untervermietung könne hier keine Rede mehr sein, argumentierte der Eigentümer.

Das Urteil: Der Lebensmittelpunkt des Hauptmieters, so entschieden die Berliner Richter, müsse schon noch in dem gemieteten Objekt liegen. Nur dann könne er andere Personen bei sich aufnehmen. Wer durch die Untervermietung lediglich Geld verdienen wolle, während er selbst sich andernorts aufhalte, der könne vom Eigentümer keine Zustimmung verlangen. Von einem „berechtigten Interesse“ an der Untervermietung sei in einem derartigen Fall keine Rede mehr. (Landgericht Berlin, Aktenzeichen 65 S 303/04)

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