Landwirt haftet für Kuh-Unfall

Kollidiert ein Pkw mit einer entlaufenen Kuh, hat der Fahrer gute Aussichten, vom Halter des Tieres Schadensersatz zu bekommen. Der Landwirt muss nur dann nicht haften, wenn er nachweist, dass ihn am Ausbruch des Tieres keine Schuld trifft. Das geht aus einem Beschluss des OLG Hamm hervor.

Wie der Anwaltsuchservice berichtet, war die Milchkuh eines Bauern in der Nähe der Weide auf die Fahrbahn gelangt und mit einem Pkw kollidiert. Der Autofahrer verklagte später den Halter der Kuh auf Ersatz des dabei entstandenen Schadens an seinem Kfz. Der Landwirt war allerdings der Auffassung, er müsse nicht haften, da ihn am Ausbrechen der Kuh keine Schuld treffe. Das OLG Hamm, das über seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu entscheiden hatte, sah das anders (OLG Hamm: Az. 9 W 45/05).

Halter von Nutztieren blieben zwar dann von einer Haftung verschont, wenn sie beweisen könnten, dass sie bei der Beaufsichtigung ihrer Tiere die verkehrserforderliche Sorgfalt eingehalten hätten. Diesen Entlastungsbeweis könne der Landwirt hier aber nicht führen, so das Gericht.

Die Kuh sei entwichen, obwohl die Weide durchgängig mit mindestens 130 cm hohem, vierfachem Stacheldraht eingezäunt gewesen sei. Wenn sich nicht feststellen lasse, auf welche Weise ein Weidetier entkommen konnte, so gehe dies zu Lasten des Halters. Er müsse beweisen, dass die von ihm unternommenen Sicherungsmaßnahmen geeignet waren, alle vernünftigerweise denkbaren Ausbruchsmöglichkeiten auszuschließen. Diesen Beweis, so das Gericht, könne der Landwirt nicht führen.

Er habe insbesondere nicht vorgetragen, dass regelmäßige, dichte Kontrollen der Weideeinzäunung stattgefunden hätten. Daher treffe ihn auf jeden Fall eine Haftung. Allerdings könnten Autofahrer – auch wenn sie an einem Unfall keine Schuld trügen – vom Tierhalter in der Regel nicht den ganzen Schaden ersetzt verlangen, sondern müssten sich zumindest die so genannte Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges anrechnen lassen, so das Gericht.

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