Neue Fristen für Meldungen zur Sozialversicherung

Mit der Umstellung auf das elektronische Meldeverfahren zum 1. Januar 2006 haben sich auch die Abgabefristen für die Meldungen an die gesetzlichen Krankenkassen geändert.

Für fast alle Meldungen gilt nun als einheitliche Abgabefrist der Zeitpunkt der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung. Arbeitgeber können sich also für verschiedene Meldungen mehr Zeit lassen als bisher und sie zeitsparend zusammen mit den üblichen Abrechnungen erledigen.

Die Verschiebung der Fristen nach hinten wurde möglich, weil die gesetzlichen Krankenkassen elektronische Meldungen schneller verarbeiten können als die in 2005 noch zugelassenen Papierformulare?, informiert die IKK Thüringen. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, einmal pro Jahr der Krankenkasse eine so genannte Jahresmeldung zu übermitteln.

Darin geben sie für jeden einzelnen Mitarbeiter ihres Betriebes die Beschäftigungszeit und das Arbeitsentgelt aus dem vorangegangenen Kalenderjahr an. Diese Meldungen leiten die Krankenkassen an die Rentenversicherungsträger weiter. Die Daten werden dort für die Führung der Rentenkonten der Mitarbeiter benötigt.

Die Frist für die Abgabe der Jahresmeldung 2005 läuft am 15. April 2006 ab. Arbeitgeber, die erst im Laufe des letzten Jahres auf elektronische Lohn- und Gehaltsbuchung umgestellt und einen Teil der Daten nur noch auf Papier haben, sollten für ihre elektronische Jahresmeldung den kostenlosen Service sv.net nutzen. Mehr zu sv.net finden Sie unter www.ikk.de > Für Arbeitgeber > Abrechnung online.

Pressemitteilung der IKK Thüringen

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