Haftpflicht muss Krankenhausfernseher ersetzen

Verweigert eine Haftpflichtversicherung die Zahlung, sollten Sie nachhaken. Denn nicht immer sind die Klauseln so eindeutig, wie es scheint. So erging es einem Klinik-Patienten, der den ihm überlassenen Fernseher beschädigte.

Die Versicherung verweigerte die Zahlung und berief sich auf ihre Vertragsklauseln. Sie deutete die Überlassung des Fernsehers als Mietvertrag und wollte deshalb nicht zahlen. Begründung: Beschädigungen an gemieteten Gegenständen seien durch die Haftpflichtversicherung nicht gedeckt.

Gegen diesen Haftungsausschluss entschied das Landgericht (LG) Dortmund: Ist ein Fernseher Bestandteil eines Krankenhausvertrages, so handelt es sich nicht um einen Mietvertrag. Der Versicherer musste zahlen (LG Dortmund: Az. 2 S 53/04).

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