Die zwangsweise Befriedigung des Grundpfandgläubigers erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung. Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung als Zwangsversteigerung oder als Zwangsverwaltung beantragen. Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist ein sogenannter dinglicher Titel gegen den Eigentümer. Dieser kann ein vollstreckbares Urteil oder ein vollstreckbarer Titel sein.