Spezialfonds nach § 1 Abs. 2 KAGG sind Sondervermögen, die von nicht mehr als zehn institutionellen Anlegern. Privatpersonen dürfen also keine Anteile an einem Spezialfonds halten. Institutionelle Anleger können Versicherungen, Unternehmen, Stiftungen, betriebliche Unterstützungskassen, Versorgungsunternehmen u.a. sein.