Sondervermögen

Das bei der Kapitalanlagegesellschaft gegen Ausgabe von Anteilsscheinen angelegte Geld und die damit angeschafften Vermögensgegenstände bilden das Sondervermögen. Die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände können zum Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft oder der Anteilseigner gehören. Das Sondervermögen ist von dem Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft getrennt zu halten. (§ 6 Abs. 1 KAGG)

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