Einzug der Sozialversicherungsbeiträge

Ab 2006 wird die Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge neu geregelt: . Die beiden bisherigen Fälligkeitstermine werden durch einen einheitlichen Fälligkeitstag ersetzt. Bereits gültig für die Beiträge aus Januar 2006, ist der jeweils drittletzte Bankarbeitstag des laufenden Monats Einzugstermin.

Die durch das Beitragsentlastungsgesetz geregelte „Vorverlegung“ der Beitragsfälligkeit wirkt sich im Januar 2006 folgendermaßen aus: Im Monat Januar werden zum einen die Dezemberbeiträge aus 2005 fällig, die – noch nach alter Regelung – bis zum 16. Januar zu entrichten sind.

Zum anderen sind aber auch die Beiträge für den Monat Januar 2006 zu zahlen, die – nach neuer Regelung – nun spätestens am 27. Januar 2006 fällig werden.

Um Arbeitgebern die Umstellung auf den früheren Fälligkeitstermin zu erleichtern und insbesondere Klein- und Mittelunternehmen finanziell nicht zu überfordern, gilt allerdings für den Beitragsmonat Januar 2006 noch eine Übergangsregelung:

Danach müssen die Firmen, die ihren Beitrag künftig früher zu entrichten haben, den Beitrag für den Januar 2006 nicht auf einen Schlag bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats Januar begleichen, sondern können ihre „Beitragsschuld“ aus Januar 2006 sozusagen in „Raten“ abtragen.

Das heißt: Sie können von Februar bis Juli 2006 dann monatlich jeweils nur ein Sechstel des Januar-Beitrages überweisen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass dieser anteilige Januar-Beitrag dann zusammen mit dem für den jeweiligen Monat fälligen Beitrag zu entrichten ist, denn der wird nach der neuen Regelung ja nun immer spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig.

Pressemitteilung der BKK Enka

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