Advent, Advent, die Wohnung brennt

In der Vorweihnachtszeit kommt es leider immer wieder vor, dass Wachskerzen an Christbäumen oder Adventskränzen zu Wohnungsbränden führen. Hausrats- oder Gebäudeversicherungen müssen für dabei entstehende Schäden nicht immer zahlen.

Wurde der Brand grob fahrlässig verursacht, bekommt der Versicherte keinen Cent, warnt der Anwalt-Suchservice. Grundsätzlich dürfen Weihnachtsbäume und Adventskränze mit Wachskerzen geschmückt werden (OLG Schlesw. Holstein.. Az. 3 U 22/97). Brennende Kerzen sollten aber nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Es kann unter Umständen schon grob fahrlässig sein, sie nur für 15 Minuten allein im Raum zu lassen, so das Amtsgericht Neunkirchen (Az. 5 C 1280/95).

Eine Rolle spielt allerdings auch, wie Baum oder Gesteck beschaffen sind und ob der Versicherte nur das Zimmer oder die Wohnung verlässt. Wer ein älteres, bereits stark ausgetrocknetes Tannengesteck anzündet und das Haus verlässt, handelt nach einem Urteil des Landgerichtes Oldenburg grob fahrlässig (Az. 2 U 300/00).

Wer eine auf einem gefliesten Tisch stehende Kerze 15 Minuten allein im Zimmer lässt, um die Toilette aufzusuchen, dagegen nicht, wie das Landgericht Hof entschied (Az.: 13 O 471/99). Die Richter befanden, dass bei einer Kerze, die in einem Halter auf einem gefliesten Tisch stehe – anders als bei Weihnachtsbäumen oder Adventskränzen – nicht die Gefahr bestehe, dass sich allein durch das Herabbrennen Zweige oder Weihnachtsschmuck entzündeten.

Außerdem habe die Versicherte in dem Fall zwar das Zimmer, nicht jedoch die Wohnung verlassen. Selbst wenn Kerzen beim Verlassen der Wohnung nicht gelöscht werden, liegt nach Ansicht der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Oldenburg aber dann keine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Versicherte sie nicht bewusst, sondern versehentlich, infolge einer kurzfristigen Ablenkung, unbeaufsichtigt lässt (Az. 4 U 182/98 und Az.:2 U 161/99).

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