Winterpflichten von Hauseigentümern

Öffentliche Gehwege

[!–T–]
Verantwortlich für öffentliche Straßen und Wege ist die Gemeinde oder die Stadt. Doch meist hat sie die Räumpflicht auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. Wer wann, wie und wo zu räumen hat, regelt die Satzung der Kommune auf der Grundlage des Straßenreinigungsgesetzes des jeweiligen Bundeslandes.

Wenn die örtliche Satzung nichts anderes bestimmt, gilt:
Allgemeine Winterdienst-Zeiten
Wochentage 7.00 bis 20.00 Uhr
Samstag, Sonn- und Feiertage ab 9.00 Uhr

Der Gehweg muss rechtzeitig vor Beginn des Berufsverkehrs geräumt oder gestreut sein. Tagsüber müssen Sie immer wieder nachkontrollieren und falls nötig nachstreuen, auch bei Dauerschneefall. Der Aufwand muss aber zumutbar und sinnvoll bleiben.

In der Regel soll der Durchgang mindestens so breit sein, dass zwei Passanten vorsichtig aneinander vorbei gehen können. Auf belebten Innenstadt-Wegen muss die volle Breite freigeschaufelt werden. Achtung: Denken Sie daran, nicht nur den Gehweg außerhalb des Grundstückes, sondern auch die Wege für den Postboten und den Müllmann freizuhalten.

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.