Gebühren für Rückbuchungen sind rechtswidrig

Weist eine Bank eine Lastschrift für ein überzogenes Konto zurück, dann darf sie vom Kunden dafür kein Entgelt verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe entschieden. Damit gab er einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Dresdner Bank statt.

Das Kreditinstitut belastet die Konten ihrer Kunden mit sechs Euro pro Rückbuchung, wenn bei einer Einzugsermächtigung oder beim Einsatz der EC-Karte das Konto nicht ausreichend gedeckt ist. (Aktenzeichen: XI ZR 154/04 vom 8. März 2005)

Der BGH hatte eine entsprechende Gebührenpraxis bereits 1997 für rechtswidrig erklärt. Daraufhin hatte die Dresdner Bank eine Gebührenpflicht wegen abgewiesener Lastschriften aus ihrem Preisverzeichnis gestrichen, intern aber ihre Geschäftsstellen angewiesen, das Konto des Kunden in solchen Fällen mit sechs Euro «Schadensersatz» zu belasten.
Laut Verbraucherzentrale gibt es entsprechende Praktiken bei zahlreichen Banken . Die Verbraucher sollten nun ihre Kontoauszüge prüfen und die Gebühren zurückfordern.

Der XI. BGH-Zivilsenat hatte in der Verhandlung am Dienstag deutlich gemacht, dass er in der verdeckten Gebührenerhebung eine Umgehung seiner Rechtsprechung sieht. Das interne Schreiben der Dresdner Bank lese sich wie eine Anweisung an die Finanzämter, bestimmte Urteile des Bundesfinanzhofs nicht anzuwenden, weil sie zu teuer seien, merkte der Senatsvorsitzende Gerd Nobbe süffisant an.

Der Anwalt der Bank, Hermann Büttner, beharrte dagegen darauf, die Banken

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