Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung ab 2005

Am ersten Januar des kommenden Jahres tritt das Kinder-Berücksichtigungsgesetz in Kraft. Damit wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Besserstellung von Familien in der Pflegeversicherung umgesetzt. Derjenige, der keine Kinder hat, egal, ob leibliche, Stief-, Pflege- oder Adoptivkinder, soll einen Beitragszuschlag zahlen.

Kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung müssen danach ab 2005 einen um 0,25 Prozentpunkte höheren Beitragssatz zahlen als bisher. Damit steigt der selbst zu tragende Beitragsanteil von 0,85 auf 1,1 Prozent des Bruttoeinkommens. Der Arbeitgeberanteil in Höhe von 0,85 Prozent bleibt unverändert.

„Den vollen Beitragszuschlag haben auch beihilfeberechtigte Beamte und Versorgungsempfänger aufzubringen, wenn sie in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind. Und selbstverständlich müssen auch kinderlose Rentner einen erhöhten Beitrag zahlen.“, weiß Ulrich Theil von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich Versicherte unter 23 Jahren, Eltern mit Kindern und Empfänger von Arbeitslosengeld II. Auch Rentner, die vor 1940 geboren wurde oder künftig das Arbeitslosengeld II beziehen, müssen keinen erhöhten Beitragszuschlag zahlen.

Hintergrund war die Klage eines Vaters von zehn Kindern. Er hatte geklagt, dass er mit Beiträgen für die Pflegeversicherung belastet wird, obwohl er bereits durch die Erziehung seiner Kinder im Rahmen des Familienlastenausgleichs für die Zukunft dieser Versicherung ausreichend gesorgt habe. Das Bundesverfassungsgericht hat daher einen Kinderbonus für die Erziehenden verlangt.

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